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Regierungs-- Blatt
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 26. September 1879.
Inhalt.
Verfügung des Justizministeriums, betressend die Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Frei-
heitsstrafen. Vom 26. September 1879.
Versügung des Justizministeriume, betreffend die Vollstrechung der von den bürgerlichen Gerichten
erkannten Freiheitestrasen. Vom 26. September 1879.
Um das Verfahren bei Vollstreckung der von den bürgerlichen Gerichten erkannten Frei-
heitsstrafen den am 1. Oktober d. J. in Kraft tretenden Justizgesetzen entsprechend zu regeln,
wird verfügt, wie folgt:
8. 1.
Die Vollstreckung gerichtlich erkannter Freiheitsstrafen ist in denjenigen Sachen, für welche
die Strafvollstreckung den Amtsrichtern übertragen ist (K. V. O. vom 25. September d. J.,
Reg. Bl. S. 361) von dem Amtsrichter, welcher die Strafe ausgesprochen oder bei Er-
lassung des Strafurtheils in dem Schöffengerichte den Vorsitz geführt hat, in den andern
Fällen von der Statsanwaltschaft des betreffenden Landgerichts anzuordnen.
8. 2.
In den Fällen, in welchen die Strafvollstreckung der Staatsanwaltschaft obliegt,
ist, wenn der Verurtheilte in Untersuchungshaft sich befindet oder nach erfolgter Verkündung
des Urtheils erster Instanz sich in Untersuchungshaft befunden hat, in der lbeglaubigten Ab-
schrift der Urtheilsformel, welche der Staatsanwaltschaft von der Gerichtsschreiberei des Ge-
richts erster Instanz zu ertheilen und mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit zu ver-
sehen ist, auch der Zeitpunkt urkundlich zu bezeichnen, welcher nach Maßgabe des §.#482 2der
Reichs-Strafprozeßordnung für die Aufrechnung einer seit Verkündung des Urtheils erster
Instanz erstandenen Untersuchungshaft auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe entscheidend ist.