Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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§. 27. 
Am 2. Januar eines jeden Jahres hat die Staatsschuldenzahlungskasse durch die 
öffentlichen Blätter (zu vergl. §. 1) ein Verzeichniß aller in Folge der vorangegangenen 
Verlosungen gekündigten, weder zur Einlösung vorgelegten, noch verjährten Inhaberscheine) 
bekannt zu machen, und es ist hiebei unter Hinweisung auf Art. 3 des Gesetzes wieder 
holt zu bemerken, daß die Hauptforderung erlösche, wenn der gekündigte Schein mü 
binnen fünf Jahren, je von dem verkündigten Tage der Rückzahlung an gerechnet, vor- 
gelegt werde. 
Mit dieser Bekanntmachung ist ferner ein Verzeichniß aller zur Zeit derselben mit 
gerichtlicher Zahlungssperre belegten, sowie der in den letztverflossenen fünfzehn Jahren 
durch gerichtliches Erkenntniß für kraftlos erklärten Inhaberscheine zur allgemeinen Kennt- 
niß zu bringen, soweit nicht in der Zwischenzeit die Staatsschuldenzahlungskasse Gewiß- 
heit darüber erlangt hat, daß ein für kraftlos erklärter Schuldschein sich nicht mehr im 
Umlauf befinde. 
Weiter sind in diesem Verzeichnisse alle diejenigen Kapitalien, bei welchen in den 
letzten fünfzehn Jahren die Verjährung eingetreten ist, abgesondert fortzuführen, so lange 
die Kasse keine Gewißheit darüber hat, daß sie sich nicht mehr im Umlaufe befinden. 
Endlich sind in dem gedachten periodischen Verzeichnisse sämmtliche Zinsscheine, welche 
zur Zeit der Bekanntmachung mit gerichtlicher Zahlungssperre belegt sind, in einer be- 
sonderen Abtheilung anzugeben. 
  
§. 28. 
Schuldscheine und Zinsscheine, welche durch Verjährung kraftlos geworden si nd, 
sowie Schuldscheine, welche durch gerichtliches Erkenntniß für kraftlos erklärt sind, glech- 
wohl aber bei einer Einlösungskasse zur Vorlage kommen, sind von der Staatsschulden- 
zahlungskasse mit dicken Tintenstrichen zu durchkreuzen und mit einem Ungiltigkeitsstempe 
zu versehen und hierauf dem Präsentanten zurückzustellen. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beziehungsweise mit der Beaufsichtigung der Vollziehung derselben durch die 
ständischen Behörden beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 27. September 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. 
 
	        
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