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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen zur Ausführung des Reichsgesehes,
betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deulschen Zollgebiets mit dem Auslande,
vom 20. Juli 1879. Vom 19. Dezember 1879.
Im Nachstehenden wird die von dem Bundesrathe unterm 13. v. M. beschlossene
und in Nro. 47 des Centralblatts für das Deutsche Reich veröffentlichte Bekanntmachung
zu Ausführung des Gesetzes vom 20. Juli d. J. betreffend die Statistik des Waaren-
verkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande (Reichsgesetzblatt S. 261) zur all-
gemeinen Kenntniß gebracht, indem zugleich Folgendes bestimmt wird:
1) Anmeldestellen im Sinne des oben erwähnten Gesetzes sind in Württemberg die
im Grenzbezirke befindlichen Zollstellen, nämlich
das Hauptzollamt Friedrichehafen,
das Nebenzollamt I. Klasse Langenargen,
das Nebenzollamt II. Klasse Fischbach,
das Nebenzollamt II. Klasse Schloß Friedrichshafen,
das Nebenzollamt II. Klasse Kreßbronn.
Außerdem wird in Eriskirch eine besondere Anmeldestelle (Anmeldeposten) errichtet,
bei welcher indessen nur zollfreie Waaren in unverpacktem Zustande zur Einfuhr und
zur Ausfuhr angemeldet werden können.
2) Diesen Anmeldestellen sind die folgenden Strecken der Zollgrenze zugewiesen
dem Nebenzollamt II. Klasse Fischbach die Strecke von der württembergisch-badischen
Landesgrenze bis Manzell,
dem Nebenzollamt I1. Klasse Schloß Friedrichshafen die Strecke von Manzell
bis Schloß Friedrichshafen,
dem Hauptzollamt Friedrichshafen die Strecke von Schloß Friedrichshafen bis
zur Schussen-Mündung,
dem Anmeldeposten Eriskirch die Strecke der Schussen-Mündung,
dem Nebenzollamte I. Klasse Langenargen die Strecke von der Schussen-Mündung
bis zur Argen-Mündung,
dem Nebenzollamt II. Klasse Kreßbronn die Strecke von der Argenmündung bis
zur württembergisch-bayerischen Landesgrenze. .
Stuttgart, den 19. Dezember 1879.
Sick. Renner.