Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Verbrauchsabgabe von Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 
31. März 1879 gestattet. 
8. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
von dem im Stadtbezirk Langenau zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, 
wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde 
zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 7. März 1879. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. 
Die am 3. Februar 1879 zu Berlin ausgegebene Nummer 4 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Verordnung, betreffend die Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden. Vom 2. Februar 1879. 
Bekanntmachung, betreffend die Bedingungen der Zulassung von Reisenden aus Rußland zum Ein- 
tritt über die Reichsgrenze. Vom 3. Februar 1879. 
Die am 3. März 1879 ausgegebene Nummer 5 des Reichsgesetzblattes enthält: 
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend den Handelsvertrag zwischen Deutschland und Oesterreich- 
Ungarn vom 16. Dezember 1878. Vom 1. März 1879. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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