Inhaltsverzeichnis : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

445

Fuͤr  die  Dauer  des  Pachtes  kann  durch  nichts  Veraͤnderung  in  dem  Pachtschillinge,
  weder  Vermehrung,  noch  Verminderung,  stattfinden;  aus  eben  diesen  Gründen
  kann  der  Pächter  weder  für  erlittene  Calamitäten,  für  etwa  eintretende  Cultur-Mutationen
  2c.  noch  für  unmittelbar  für  die  Erhaltung  und  Ausübung  der  Jagd  gehabten
  Aufwand,  irgend  eine  Entschädigung  ansprechen.  #

Uebrigens  steht  dem  Pächter  frei,  das  erhaltene  Wild  aller  Art,  insofern  dasselbe
nicht  zur  Ablieferung  an  die  K.  Hof-Oebonomic  und  die  Deputate  einbedungen  ist,
nach  Willkür  und  ohne  Berücksichtigung  irgend  eines  früher  bestandenen  Tares,  zu
verwenden  und  zu  verwerthen  2c.

5)  Erlaß  des  K.  Finanz-Ministerium  an  den  vormaligen  K.  Forstrath,
vom  28.  Juni  1321,

betreffend:  die  Ausübung  der  Forst=  und  Jagd-Polizei  in  den  bofkammerlichen  Waldungen  durch  dle
K.  Hof-Domänenkammer  und  die  ihr  untergeordneten  Beamten.

In  Gemäßheit  höchster  Enrschliefung  vom  25.  Juni  d.  J.  solle  die  K.  Hof-Domänenkammer
  die  Administration  ihrer  eigenthümlichen  Waldungen  mit  dem
Rechte,  die  Forst=  und  Jagd-Polizei  in  denselben  ausüben,  die  in  ihren  Waldungen
vorfallenden  Forst=  und  Jagd-Ercesse  durch  ihre  Beamten  nach  der  Vorschrift  der
K.  Gesehe  und  Verordnungen  bestrafen,  und  die  angesehten  Strafen  für  die  K.  Hof-Domänenbammer
  einziehen  zu  lassen,  vom  1.  Juli  d.  J.  an  übernehmen.

In  Hinsicht  des,  der  K.  Hof-Domänenkammer  zugestandenen  Forst=  und  Jagd-Polizeirechts
  findet  alles  dasjenige  seine  Anwendung,  was  sowohl  in  der  K.  Verordnung
vom  7.  Juni  1818,  die  Organisation  der  Forst-Verwaltung  betreffend,  als  auch  in  der
Instruktion  der  K.  Oberfèrster  vom  51.  December  1818,  in  Beziehung  auf  die  Verhältnisse
  der  Grundherrschaften  des  hohen  und  niedern  Adels  bestimmt  ist.  Namentlich
  wird  die  Oberaufsicht,  welche  den  K.  Forstbehörden  über  die  Waldwirthschaft  in
den  Waldungen  der  Grundherrschaften,  so  wie  über  das  grundherrliche  Forst=  und
Jagd-Personal  kraft  der  Gesetze  zusteht,  denselben  auch  in  Hinsicht  auf  die  Forst-Verwaltung
  in  den  Hofkammer-Waldungen  und  auf  das  hofkammerliche  Forstpersonal
vorbehalten.