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Fuͤr die Dauer des Pachtes kann durch nichts Veraͤnderung in dem Pachtschillinge,
weder Vermehrung, noch Verminderung, stattfinden; aus eben diesen Gründen
kann der Pächter weder für erlittene Calamitäten, für etwa eintretende Cultur-Mutationen
2c. noch für unmittelbar für die Erhaltung und Ausübung der Jagd gehabten
Aufwand, irgend eine Entschädigung ansprechen. #
Uebrigens steht dem Pächter frei, das erhaltene Wild aller Art, insofern dasselbe
nicht zur Ablieferung an die K. Hof-Oebonomic und die Deputate einbedungen ist,
nach Willkür und ohne Berücksichtigung irgend eines früher bestandenen Tares, zu
verwenden und zu verwerthen 2c.
5) Erlaß des K. Finanz-Ministerium an den vormaligen K. Forstrath,
vom 28. Juni 1321,
betreffend: die Ausübung der Forst= und Jagd-Polizei in den bofkammerlichen Waldungen durch dle
K. Hof-Domänenkammer und die ihr untergeordneten Beamten.
In Gemäßheit höchster Enrschliefung vom 25. Juni d. J. solle die K. Hof-Domänenkammer
die Administration ihrer eigenthümlichen Waldungen mit dem
Rechte, die Forst= und Jagd-Polizei in denselben ausüben, die in ihren Waldungen
vorfallenden Forst= und Jagd-Ercesse durch ihre Beamten nach der Vorschrift der
K. Gesehe und Verordnungen bestrafen, und die angesehten Strafen für die K. Hof-Domänenbammer
einziehen zu lassen, vom 1. Juli d. J. an übernehmen.
In Hinsicht des, der K. Hof-Domänenkammer zugestandenen Forst= und Jagd-Polizeirechts
findet alles dasjenige seine Anwendung, was sowohl in der K. Verordnung
vom 7. Juni 1818, die Organisation der Forst-Verwaltung betreffend, als auch in der
Instruktion der K. Oberfèrster vom 51. December 1818, in Beziehung auf die Verhältnisse
der Grundherrschaften des hohen und niedern Adels bestimmt ist. Namentlich
wird die Oberaufsicht, welche den K. Forstbehörden über die Waldwirthschaft in
den Waldungen der Grundherrschaften, so wie über das grundherrliche Forst= und
Jagd-Personal kraft der Gesetze zusteht, denselben auch in Hinsicht auf die Forst-Verwaltung
in den Hofkammer-Waldungen und auf das hofkammerliche Forstpersonal
vorbehalten.