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womöglich ungefesselt, zu verwahren. Auch ist ihm eine bessere als die gewöhnliche Ge-
fangenenkost zu reichen.
8. 8.
Der Zutritt zu dem Verurtheilten ist außer dem Geistlichen seines Religionsbekennt-
nisses (§. 9) nur seinen nächsten Angehörigen und solchen Personen zu gestatten,
welche der Verurtheilte selbst noch zu sprechen wünscht.
Der Geistliche ist dem Wachepersonal bekannt zu machen. Andere Personen bedürfen
eines von dem Beamten der Staatsanwaltschaft auszustellenden Erlaubnißscheins.
S. 9.
Die Berufung des Geistlichen, welcher den Verurtheilten zu besuchen und der Voll-
streckung des Urtheils anzuwohnen hat, erfolgt auf Ansuchen der Staatsanwaltschaft durch
die vorgesetzte kirchliche Behörde. Bei der Wahl des Geistlichen sind die Wünsche des
Verurtheilten nach Thunlichkeit zu berücksichtigen.
Nach Umständen kann ein zweiter Geistlicher beigezogen oder zugelassen werden.
8. 10.
Der Vorsitzende der Strafkammer bezeichnet die zwei Mitglieder des Gerichts erster
Instanz, welche bei der Vollstreckung zugegen sein müssen, und gibt dem Beamten der
Staatsanwaltschaft hievon Kenntniß.
Die Staatsanwaltschaft bezeichnet den Gefängnißbeamten, welcher bei der Vollstreckung
anwesend zu sein hat.
Die der Hinrichtung beiwohnenden Personen haben sämmtlich in feierlicher Kleidung
zu erscheinen. Die Mitglieder des Gerichts erster Instanz, der Beamte der Staatsan-
waltschaft und der Gerichtsschreiber erscheinen in ihrer Amtskleidung.
§. 11.
Nachdem an dem für die Vollstreckung bestimmten Tage zu der festgesetzten Stunde
die Personen, deren Anwesenheit hiebei erforderlich ist, sich versammelt haben und Alles
vorbereitet ist, um zu dem Vollzug der Hinrichtung schreiten zu können, läßt der die
Vollstreckung leitende Beamte der Staatsanwaltschaft den Verurtheilten in den für die
Vornahme der Hinrichtung bestimmten Raum einführen.
Er eröffnet demselben, daß das gegen ihn ergangene Urtheil ihm zunächst nochmals
werde vorgelesen werden und sofort an ihm zu vollziehen sei, und läßt sodann durch den