Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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W 7. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Mürttemberg. 
— Ausgegeben Stu ttgart Donnerstag den 24. März 1881. 
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung der Verkehrsanstalten. Vom 20. März 1881. 
— Königliche Verordnung, betreffend die Bildung eines Beiraths der Verkehrsanstalten. Vom 20. März 1881. 
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tönigliche Verordnung, betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung der Verkehrsanstalten. 
Vom 20. März 1881. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
vel Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen und verfügen Wir, wie 
folgt: 
8. 1. 
Die obere Leitung und Beaufsichtigung der Verkehrsanstalten des Staates (Eisen- 
bahnen, Bodenseedampfschifffahrt, Posten und Telegraphen) in ihrem ganzen Umfange steht 
dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zu. 
Bei demselben wird eine Abtheilung für die Verkehrsan stalten gebildet, wel- 
cher die für die Bearbeitung der Geschäfte erforderlichen Beamten zugetheilt werden. 
§. 2. 
Zu dem Geschäftskreis des Ministeriums gehören: 
1) Die Feststellung der allgemeinen Verwaltungsgrundsätze, Dienstinstruktionen, 
Betriebs= und Bau-Vorschriften; die Erledigung von Zweifeln und Anständen, welche 
sich bei der Anwendung von Gesetzen, Verordnungen und allgemeinen Vorschriften er-
	        
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