Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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würfen sonstiger Neu- und Erweiterungsbauten; ferner von Ermittlungen und Versuchen 
über neue Einrichtungen im Verkehrswesen, sofern dadurch besondere Kosten entstehen; 
die Genehmigung der allgemeinen Plane von neuen Verkehrsanlagen, insbesondere der 
Zugsrichtung neuer Bahn= und.Telegraphenlinien, der Anlage und Situirung der Eisen- 
bahnstationen, der Herstellung von neuen Stationen und von umfassenden Veränderungen 
der Stationen an bestehenden Bahnen, der Plane bedeutenderer Hochbauten, der Voran- 
schläge sämmtlicher Neu-, Erweiterungs= und Verbesserungsbauten, wenn die Voran- 
schlagssumme bei einem einheitlichen Bauobjekt 25000 Mark übersteigt; die Genehmigung 
erheblicher Abweichungen von den genehmigten Planen und von Ueberschreitungen der 
genehmigten Voranschläge um mehr als 10 /% im Ganzen oder bei einem einheitlichen 
Bauobjekt. 
14) Die Festsetzung der Normen über die kommissarische Prüfung der Betriebsfähig- 
keit vollendeter Verkehrsanlagen und die Anordnung der Eröffnung des Betriebs derselben. 
15) Die Erlassung allgemeiner reglementarischer Vorschriften für den Betrieb und 
die Benützung der einzelnen Verkehrsanstalten, die Festsetzung der Tarifnormen und 
Tarifeinheitssätze; die Genehmigung von Abweichungen von den bestehenden reglementa- 
rischen Vorschriften und Tarifen; die Bestimmungen über die Gewährung freier Beför- 
derung auf der Eisenbahn, den Bodenseedampfschiffen und der Post; sowie über die Be- 
freiung von Eisenbahn= oder Schiffs-Fracht, Postporto oder Telegraphengebühren. 
16) Die Feststellung des Eisenbahnfahrplans und des Postkursplans, sowie dauernder 
Aenderungen derselben. 
17) Die Ermächtigung zum Kanf, Tausch oder Verkauf von Liegenschaften; jedoch 
können Erwerbungen von Liegenschaften, welche zur Ausführung eines genehmigten Plans 
erforderlich sind, wenn der Kaufpreis im einzelnen Fall weniger als 10000 Mark beträgt, 
von den Direktivbehörden vorgenommen werden, auch sind dieselben befugt, von den zur 
Ausführung einer Bauanlage erworbenen Liegenschaften diejenigen Theile, welche nach 
Vollendung des Baues entbehrlich sind, wieder zu veräußern, wenn der auf den betref- 
fenden Theil sich berechnende ursprüngliche Erwerbungspreis 2000 Mark nicht übersteigt. 
18) Die Genehmigung der dinglichen Belastung von Liegenschaften und der Ueber- 
nahme dauernder Leistungenkauf die Verwaltung; ferner die Gewährung von Abfindungs- 
summen für solche Lasten und Leistungen bei Beträgen von über 2000 Mark.
	        
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