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8. 11.
Dem Medizinalkollegium ist gestattet, in Gegenständen seines Geschäftskreises auch
außerhalb Württembergs Nachforschungen und Erkundigungen einzuziehen und zu diesem
Zweck mit auswärtigen Behörden in unmittelbaren Verkehr zu treten, auch wo dieß an-
gemessen erscheint, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern durch einzelne seiner
Mitglieder Erhebungen an Ort und Stelle eintreten zu lassen.
8. 12.
Die Oberämter und Physikate verkehren mit dem Medizinalkollegium in der Form
des Berichtes.
Der Verkehr des Medizinalkollegiums mit den Ausschüssen des ärztlichen, thierärzt-
lichen und pharmazeutischen Landesvereins erfolgt in der Form des Schreibens des Vor-
stands des Kollegiums an den Vorstand des betreffenden Ausschusses.
Schlußbestimmung.
§. 13.
Alle den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehenden älteren Vorschriften treten
außer Kraft.
Namentlich werden
I. aufgehoben:
die bisher noch in Geltung gestandenen Vorschriften der Instruktion für das Königliche
Medizinaldepartement vom 23. Juni 1807, Reg. Blatt S. 321 ff.
die §§. 1—9, 14 und 15 der Verordnung über den Geschäftskreis des Medizinal-
kollegiums und der Kreisregierungen in medizinisch-polizeilicher Hinsicht vom 6. Juni 1818,
Reg. Blatt S. 313,
der §. 30 Abs. 3 und §. 34 der Instruktion für die Kreisregierungen vom 21. De-
zember 1819, Reg. Blatt S. 931,
der §. 6 der K. Verordnung vom 28. Juni 1823 in Betreff der Vereinfachung des
Geschäftsgangs im Departement des Innern, Reg. Blatt S. 503,
II. abgeändert:
der §. 6 Abs. 3 und die §§. 11, 17 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern
dom 14. Oktober 1830, betreffend die medizinisch-polizeilichen Maßregeln bei den der un-
mittelbaren Fürsorge des Staats unterliegenden Krankheiten, Reg. Blatt S. 484,