Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 11. 
Dem Medizinalkollegium ist gestattet, in Gegenständen seines Geschäftskreises auch 
außerhalb Württembergs Nachforschungen und Erkundigungen einzuziehen und zu diesem 
Zweck mit auswärtigen Behörden in unmittelbaren Verkehr zu treten, auch wo dieß an- 
gemessen erscheint, mit Genehmigung des Ministeriums des Innern durch einzelne seiner 
Mitglieder Erhebungen an Ort und Stelle eintreten zu lassen. 
8. 12. 
Die Oberämter und Physikate verkehren mit dem Medizinalkollegium in der Form 
des Berichtes. 
Der Verkehr des Medizinalkollegiums mit den Ausschüssen des ärztlichen, thierärzt- 
lichen und pharmazeutischen Landesvereins erfolgt in der Form des Schreibens des Vor- 
stands des Kollegiums an den Vorstand des betreffenden Ausschusses. 
Schlußbestimmung. 
§. 13. 
Alle den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehenden älteren Vorschriften treten 
außer Kraft. 
Namentlich werden 
I. aufgehoben: 
die bisher noch in Geltung gestandenen Vorschriften der Instruktion für das Königliche 
Medizinaldepartement vom 23. Juni 1807, Reg. Blatt S. 321 ff. 
die §§. 1—9, 14 und 15 der Verordnung über den Geschäftskreis des Medizinal- 
kollegiums und der Kreisregierungen in medizinisch-polizeilicher Hinsicht vom 6. Juni 1818, 
Reg. Blatt S. 313, 
der §. 30 Abs. 3 und §. 34 der Instruktion für die Kreisregierungen vom 21. De- 
zember 1819, Reg. Blatt S. 931, 
der §. 6 der K. Verordnung vom 28. Juni 1823 in Betreff der Vereinfachung des 
Geschäftsgangs im Departement des Innern, Reg. Blatt S. 503, 
II. abgeändert: 
der §. 6 Abs. 3 und die §§. 11, 17 der Verfügung des K. Ministeriums des Innern 
dom 14. Oktober 1830, betreffend die medizinisch-polizeilichen Maßregeln bei den der un- 
mittelbaren Fürsorge des Staats unterliegenden Krankheiten, Reg. Blatt S. 484,
	        
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