Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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NR 3. 
Regierungs = Blatt# 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 22. Februar 1881. 
Inhalt. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Freundschafts-, Handels= und Schiff- 
fahrtsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Mexiko. Vom 4. Februar 1881. — Verfügung des Ministeriums 
des Innern, betreffend die Ausstellung von Heimatscheinen. Vom 16. Februar 1881. — Verfügung des Mini- 
steriums des Innern, betreffend die Anordnung einer neuen Abgeordnetenwahl für die Stadt Ellwangen. Vom 
18. Februar 1881. 
  
  
HBekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Freundschafts.- Handele- 
und Schiffahrtsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Meriko. 
Vom 4. Februar 1881. 
Nachdem zufolge einer Bekanntmachung in Nr. 3 des Centralblattes für das Deutsche 
Reich von 1881 der durch K. Verordnung vom 17. November 1870 (Reg.-Blatt S. 453) 
in Württemberg verkündigte Freundschafts-, Handels= und Schiffahrtsvertrag mit den 
Vereinigten Staaten von Mexiko vom 28. August 1869 seitens der mexikanischen Regie- 
rung gekündigt worden ist und in Folge dessen mit dem 22. Dezember 1881 außer Kraft 
treten wird, wird dies hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart den 4. Februar 1881. Sick. Renner. 
  
Versügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Ausstellung von Zeimatscheinen. 
Vom 16. Februar 1881. 
Nachdem zufolge des Beschlusses des Bundesraths vom 20. v. M. (Centralblatt 
für das Deutsche Reich S. 22) ein einheitliches Formular für die in den einzelnen Bun- 
desstaaten auszustellenden Heimatscheine zum Aufenthalt im Ausland aufgestellt und be- 
stimmt worden ist, daß die Giltigkeitsdauer solcher Heimatscheine auf einen längeren Zeit- 
raum als 5 Jahre nicht bemessen werden darf, wird hiemit unter theilweiser Abänderung
	        
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