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Art. 12.
Bei Gehaltserhöhungen mit oder ohne Versetzung auf ein anderes Amt wird die
Sportel, soweit eine solche bei der früheren Anstellung bezahlt worden ist, von dem Mehr-
betrage des neuen Gehaltes nach dem für das neue Amt geltenden Prozentsatze berechnet,
auch wenn die früher bezahlte Sportel nicht der Staatskasse, sondern einer anderen Kasse
(Art. 13) zugeflossen ist.
Ist jedoch der Prozentsatz der Anstellungssportel für das neue Amt höher, als der-
lenige für das bisherige Amt, so ist der Mehrbetrag des Prozentsatzes auch aus der
Faimme desjenigen Gehaltes zu erheben, von welchem die niedrigere Sportel bezahlt
urde.
Art. 13.
Die Sporteln von der Anstellung von Geistlichen werden, insoweit dieselben bei
der Geistlichen-Wittwenkasse betheiligt sind, dieser Kasse und, insoweit dieselben zu der
Vraelitischen Centralkirchenkasse Eintrittsgelder zu entrichten haben, der letzteren überlassen.
Die für die Angestellten bei den Verkehrsanstalten bestehende Unterstützungskasse
lann die ihr durch die Gesetze vom 2. August 1849 (Reg. Blatt S. 351) und vom 1. August
1858 Art. 2 Ziff. 1 (Reg. Blatt S. 198) zugewiesenen Anstellungssporteln in dem unter
„Dienstanstellungen“ Ziff. II, 4 des Tarifs zum Sportelgesetz von 1828 (Reg.Blatt
S. 505), sowie durch Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. August 1858 festgesetzten Be-
trag von Beamten bei den Verkehrsanstalten auch fernerhin als Eintrittsgeld erheben.
Die Anstellungssporteln der unter Art. 121 des Beamtengesetzes vom 28. Juni 1876
begriffenen Lehrerinnen und Erzieherinnen, desgleichen die Sporteln von den Dienstprü-
lungen für Lehrstellen an den Volksschulen fließen der Volksschullehrerwittwenkasse zu
(Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Volksschullehrer vom 30. Dezember 1877 Art. 33
Ziff. 4 und 5, Reg.Blatt S. 285.)
Die Sporteln von den Dienstprüfungen für die Präzeptorats-, Reallehr= und
Kollaboraturlehrstellen bilden eine Einnahme der Wittwenkasse der Lehrer an den Ge-
lehrten= und Realschulen (Beamtengesetz vom 28. Juni 1876 Art. 57 Ziff. 4 Reg. Blatt
S. 231).
Art. 14.
Wenn Beamte nach Tarifnummer 17 Ziff. 2, b Anstellungssporteln bezahlt haben
und von der betreffenden Stelle aus unmittelbar eine Anstellung auf Lebenszeit erhalten,