135
IV. Strafbestimmungen.
Art. 17.
Wer es unternimmt, die in den Tarifnummern 23, 31 Ziff. 1 und 2, und 47 gedannten
Abgaben zu hinterziehen, hat eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abbabe
gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Neben der Strafe ist die Abgabe zu entrichten.
Läßt sich der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht mehr feststellen, so ist auf eine
Geldstrafe von zehn bis tausend Mark zu erkennen.
Die Hinterziehung wird insbesondere dann als vollbracht angenommen, wenn
1) die in Art. 15 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, oder
2) in den in Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 angeordneten Anzeigen unrichtige
Angaben gemacht wurden.
Das Dasein einer der vorgenannten Thatsachen begründet die Strafe der Hinter-Hehung.
Wird jedoch nachgewiesen, daß eine Hinterziehung nicht habe verübt werden können
oder nicht beabsichtigt gewesen sei, so tritt nur eine Ordnungsstrafe bis zu sechszig
ark ein.
Art. 18.
Die Zuwiderhandlung gegen die öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt
gemachten Vorschriften zur Ausführung der Gesetzesbestimmungen über die in den Tarifmummern
23, 31, 47 genannten Abgaben wird mit Ordnungsstrafe bis zu sechszig
ark geahndet.
Die Vorstände beziehungsweise Hauptagenten von Versicherungsanstalten können
durch die Steuerdirektivbehörde zu rechtzeitiger Vorlegung der in Art. 16 Abs. 1 vorgeschriebenen
Anzeigen nach Maßgabe des Art. 2 des Gesetzes vom 12. August 1879,
* * Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes, (Reg. Blatt S. 153) angehalten
erden.
JIn gleicher Weise kann der Vorstand einer Aktiengesellschaft und der Aussichtsrath
ener Kommanditgesellschaft auf Aktien (Tarifnummer 31 Ziff. 1) durch die Steuerbrektivbehörde
angehalten werden, von Einzahlungen auf das Grund= oder Aktienkapital
nzeige zu machen.
Die Feuerversicherungsanstalten haften für die von ihren Beamten zu entrichtenden
Strafen und Kosten.