Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

135

IV.  Strafbestimmungen.
Art.  17.

Wer  es  unternimmt,  die  in  den  Tarifnummern  23,  31  Ziff.  1  und  2,  und  47  gedannten
  Abgaben  zu  hinterziehen,  hat  eine  dem  vierfachen  Betrage  der  vorenthaltenen  Abbabe
  gleichkommende  Geldstrafe  verwirkt.  Neben  der  Strafe  ist  die  Abgabe  zu  entrichten.

Läßt  sich  der  Betrag  der  hinterzogenen  Abgabe  nicht  mehr  feststellen,  so  ist  auf  eine
Geldstrafe  von  zehn  bis  tausend  Mark  zu  erkennen.

Die  Hinterziehung  wird  insbesondere  dann  als  vollbracht  angenommen,  wenn

1)  die  in  Art.  15  Abs.  3  vorgeschriebene  Anzeige  nicht  rechtzeitig  erstattet,  oder

2)  in  den  in  Art.  15  Abs.  3  und  Art.  16  Abs.  1  angeordneten  Anzeigen  unrichtige
Angaben  gemacht  wurden.

Das  Dasein  einer  der  vorgenannten  Thatsachen  begründet  die  Strafe  der  Hinter-Hehung.


Wird  jedoch  nachgewiesen,  daß  eine  Hinterziehung  nicht  habe  verübt  werden  können

oder  nicht  beabsichtigt  gewesen  sei,  so  tritt  nur  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  sechszig
ark  ein.
Art.  18.

Die  Zuwiderhandlung  gegen  die  öffentlich  oder  den  Betheiligten  besonders  bekannt
gemachten  Vorschriften  zur  Ausführung  der  Gesetzesbestimmungen  über  die  in  den  Tarifmummern
  23,  31,  47  genannten  Abgaben  wird  mit  Ordnungsstrafe  bis  zu  sechszig

ark  geahndet.

Die  Vorstände  beziehungsweise  Hauptagenten  von  Versicherungsanstalten  können
durch  die  Steuerdirektivbehörde  zu  rechtzeitiger  Vorlegung  der  in  Art.  16  Abs.  1  vorgeschriebenen
  Anzeigen  nach  Maßgabe  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  12.  August  1879,
*  *  Aenderungen  des  Landespolizeistrafgesetzes,  (Reg.  Blatt  S.  153)  angehalten

erden.

JIn  gleicher  Weise  kann  der  Vorstand  einer  Aktiengesellschaft  und  der  Aussichtsrath
ener  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  (Tarifnummer  31  Ziff.  1)  durch  die  Steuerbrektivbehörde
  angehalten  werden,  von  Einzahlungen  auf  das  Grund=  oder  Aktienkapital
nzeige  zu  machen.

Die  Feuerversicherungsanstalten  haften  für  die  von  ihren  Beamten  zu  entrichtenden
Strafen  und  Kosten.