Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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2) Bei der Untersagung eines Gewerbebetriebs oder der Entziehung einer ertheilten Approbation, 
Konzession, Erlaubniß, Genehmigung oder Bestallung, wenn die Untersagung oder Ent- 
ziehung rechtskräftig wird, werden angesect 5 bis 50 # 
zutreffenden Falls daneben bei Abweisung einer Beschwerde 
a) gegen die Untersagung: die Beschwerdesportel (oben Nr. 13); 
b) gegen die Entziehung der Approbation, Konzession 2c. 2c.: die Sportel für Ver- 
waltungsrechtssachen (unten Nr. 84, Ziff. 11). 
Anmerkung: 
Das Verfahren erster Instanz in den Fällen der §§. 27, 51 und 52 der Gewerbe- 
ordnung bleibt sportelfrei. 
Verlängerung von Fristen zur Ausübung einer Konzession s. Anlagen, gewerb- 
lice, Dampfkesselanlagen, Krankenanstalten, Schauspielunternehmungen. 
Nr. 80. Verpachtungen und Vermiethungen von Grundstücken und Realrechten für 
Rechnung von Amtskörperschaften, Gemeinden, Kirchengemeinden, Armenverbänden und Stiftungen 
unter öffentlicher Verwaltung, von dem Pacht oder Miethzins auf 1 Jahr ohne Rücksicht auf 
die Dauer des Pachts oder der Miithe vom Hundert. 
Nr. 81. Verschollene: 
1) für die Bewilligung der Ausfolge des Vermögens eines Verschollenen gegen Sicherheits- 
leistung: 
a) wenn das Vermögen nicht mehr als 200 JÆA beträgt,. . . . . . . nichts: 
b) bei einem Vermögen von mehr als 200hzim .. . O,go AM 
von je vollen 100 4 mindestens 2 M; 
2) bei der Abweisung eines hierauf gerichteten Gesuchs: bis zur Hälfte dieses Betrags; 
3) für die Todeserklärung eines Verschollenen, neben der nach Maßgabe des Notariats- 
sportelgesetzes anzusetzenden Theilungssporei.. 3 bis 25 — 
Nr. 82. Versicherungsunternehmungen: 
1) für die Genehmigung der Errichtung und des Geschaftsbetriebs, soweit diese Genehmigung 
erforderlich ist, mit Ausnahme der Feuerversicherungsanstalten (Tarif Nr. 22) 
25 bis 500 4
	        
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