Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Nr. 84. Verwaltun gsrechts sachen (Gesetz vom 16. Dezember 1876, Reg. Blatt 
485): 
1) für eine die Klage zurückweisende prozeßleitende Verfügung (Art. 26 des Gesetzes) 
1 bis 10 J+ 
2) für einen die Klage zurückweisenden Vorbescheid (Art. 27), wenn kein Einspruch erhoben 
oder nach erfolgtem Einspruch von der Klage abgestanden oder auf den eingeklagten An- 
spruch verzichtet wird (§. 243 der Civilprozeßordnung), soweit nicht im letztgenannten Fall 
Klageabweisung erfolgt (§. 277 der Civilprozeßordnung), ferner für die Anordnung oder 
Aufhebung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des §. 819 der Civilprozeßordnung, 
soweit solche nicht mit einem Urtheil in der Hauptsache verbunden ist, 1 bis 20 M 
3) für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Folgen der Versäumung (Art. 38 
Abs. 2, Art. 44 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 5 .. . p bis 10 
4) für Endentscheidungen 
a) durch Erkenntnisse aller Verwaltungsgerichte erster Instanz (Art. 41 und 55 Abs. 2), 
auch der in Art. 9 des Gesetzes genannten .. . öbis 200 M. 
) durch Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs (Art. 470 1 Abs. 3, 55 Abs. 2 und 
57 Abs. 4) 15 bis 400 A. 
5) für einen vor dem Verwaltungsgericht abgeschlossenen Vergleich 
die Hälfte der Entscheidungssportel; 
6) für die Abweisung der Berufung wegen Fristwersäumung (Art. 48 Abs. 2 und 57 Abs. 4) 
oder für die Entscheidung über eine das Verfahren in einem Verwaltungsrechtsstreit betreffende 
Beschwerde (§F. 530 der Civilprozeßordnung), soweit die Beschwerde als unzulässig ver- 
worfen oder zurückgewiesen wird, oder die Kosten einem Gegner zur Last fallen, 
5 bis 10 A 
7) für die Zurückweisung der Wiederaufnahmeklage wegen Unzulässigkeit (Art. 52—55 
bezw. 57 Abs. 4. 2 3 bis 10 4 
8) für die Zurückweisung einer Nachsbescwerde an die 9 saüler Behörde wegen neuen Vor- 
bringens (Art. eE)0 10 bis 100 4 
9) für die Zurückweisung einer Rechsbeschwerde wegen Friswersaumung (Art. 65. Abs. 1) 
5 bis 50 MA
	        
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