Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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N 6. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 23. März 1881. 
Inhalt. 
Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-Anstalten, betrefsend 
die Ausgabe einer neuen inländischen Postordnung. Vom 14. März 1881. 
  
  
Versügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-Anstalten, 
betreffend die Ausgabe einer neuen inländischen postordnung. Vom 14. März 1881. 
Vom 1. April d. J. ab tritt an die Stelle der durch diesseitige Verfügung vom 
31. Dezember 1874 (Reg. Blatt von 1875 S. 1 folg.) erlassenen inländischen Postordnung 
die nachstehende neue inländische 
Postordnung, 
welche die reglementarischen und Tarifbestimmungen für den internen Verkehr innerhalb 
Württembergs enthält. 
Abschnitt I. 
Postsendungen. 
S. 1. 
Allgemeine Beschaffenheit der Postsendungen. 
1 Die Postsendungen müssen nach den folgenden Bestimmungen gehörig adressirt 
und haltbar verpackt und verschlossen sein. 
II. Es beträgt das Meistgewicht: 
eines Briefes 250 Gramm, 
einer Drucksache 1 Kilogramm,
	        
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