Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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IV. Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu schrift- 
lichen oder gedruckten z2c. Mittheilungen benützt werden. 
V. Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Postanstalt 
beziehungsweise an den bestellenden Postbediensteten zurückgegeben, der Abschnitt kann je- 
doch durch den Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden. 
S. 5. 
Mehrere Packete zu einer Begleitadresse. 
I. Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch ist 
es nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittelst einer 
Begleitadresse zu versenden. 6 
II. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so muß auf 
derselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
III. Zu einer und derselben Begleitadresse dürfen weder mehrere Packete, auf 
denen Postnachnahme haftet, noch Packete mit und Packete ohne Postnachnahme, 
gehören; jedes Nachnahmepacket muß vielmehr von einer besonderen Post-Packetadresse 
begleitet sein. 
S. 6. 
Aufschrift der Packete. 
I. Die Aufschrift eines Packets muß die wesentlichen Angaben der Begleitadresse 
enthalten, so daß nöthigenfalls das Packet auch ohne die Begleitadresse bestellt werden 
kann. Zur Aufschrift gehört auch, daß im Falle der Frankirung der Vermerk „frei“ 2c. 
und im Falle des Verlangens der Eilbestellung der Vermerk „durch Eilboten“ rc. ange- 
geben wird. Nachnahmepackete müssen in der Aufschrift mit dem Vermerk 
„Nachnahme von . .. . ... " (unter Angabe der Marksumme in Zahlen 
und Buchstaben, der Pfennigsumme in Zahlen) 
versehen sein, und unmittelbar darunter die genaue Bezeichnung der einliefernden Behörde 
oder Firma, bezw. den Namen, Stand und Wohnort — in größeren Städten auch die 
Wohnung — des Absenders in deutlicher Form enthalten. 
II. Die Aufschrift eines Packets muß in haltbarer Weise unmittelbar auf der 
Umhüllung oder auf einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar 
darauf befestigten Papier 2c. angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für 
die Aufschrift eine haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder son-
	        
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