Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8. 10. 
Forderungen, welche nach dem 30. September 1881 angemeldet werden, werden nicht 
mehr in das Register eingetragen. 
Ist der letzte zuläßige Eintrag einer angemeldeten Forderung erfolgt, so ist das 
Register abzuschließen und der Abschluß unter Beifügung des Datums von dem Amts- 
richter zu beurkunden. 
Auch nach erfolgtem Abschluß sind übrigens nachträgliche Erklärungen (8. 9) zur 
Vormerkung anzunehmen. 
§. 11. 
Die Einsicht des Vorrechtsregisters ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem 
Jeden gestattet. Auch kann beglaubigte Abschrift einzelner Einträge gegen Entrichtung 
der vorschriftsmäßigen Gebühr gefordert werden. Die letztere beträgt: · 
Schreibgebühr für die Seite, welche mindestens zwanzig Zeilen von durchschnittlich 
zwölf Silben enthält zehn Pfennig, 
wobei übrigens jede angefangene Seite für voll berechnet wird, 
außerdem Beglaubigungsgebührr reieine Mark. 
S. 12. 
Für die Eintragung einer Forderung in das Register ist eine Gebühr von zwei Mark 
zu entrichten. Werden mehrere Forderungen einer Ehefrau (Art. 20 Absatz 1 Ziffer 3 
des Gesetzes) in einem Akte angemeldet, so wird die Gebühr nur einmal berechnet. 
Die Gebühr für Einsichtnahme des Registers sowic für eine auf Antrag erfolgte 
Vormerkung (§. 9) beträgt eine Mark. 
Unser Justizministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben Cannes den 16. April 1881. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Sick. Wundt. Faber. 
Versügung des Justizministerinms, beirrffend die Führung der Vorrechteregister. 
Vom 17. April 1881. 
Unter Bezugnahme auf die K. Verordnung vom 16. l. M., betreffend die Register 
über die zur Wahrung der Vorrechte im Konkurse angemeldeten Forderungen, wird Nach- 
stehendes verfügt: 
1) Die Führung des Vorrechtsregisters liegt bei den mit mehreren Amtsrichtern be-
	        
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