Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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8.  10.

Forderungen,  welche  nach  dem  30.  September  1881  angemeldet  werden,  werden  nicht
mehr  in  das  Register  eingetragen.

Ist  der  letzte  zuläßige  Eintrag  einer  angemeldeten  Forderung  erfolgt,  so  ist  das
Register  abzuschließen  und  der  Abschluß  unter  Beifügung  des  Datums  von  dem  Amtsrichter
  zu  beurkunden.

Auch  nach  erfolgtem  Abschluß  sind  übrigens  nachträgliche  Erklärungen  (8.  9)  zur
Vormerkung  anzunehmen.

§.  11.

Die  Einsicht  des  Vorrechtsregisters  ist  während  der  gewöhnlichen  Dienststunden  einem
Jeden  gestattet.  Auch  kann  beglaubigte  Abschrift  einzelner  Einträge  gegen  Entrichtung
der  vorschriftsmäßigen  Gebühr  gefordert  werden.  Die  letztere  beträgt:  ·

Schreibgebühr  für  die  Seite,  welche  mindestens  zwanzig  Zeilen  von  durchschnittlich

zwölf  Silben  enthält  zehn  Pfennig,

wobei  übrigens  jede  angefangene  Seite  für  voll  berechnet  wird,

außerdem  Beglaubigungsgebührr  reieine  Mark.
S.  12.

Für  die  Eintragung  einer  Forderung  in  das  Register  ist  eine  Gebühr  von  zwei  Mark
zu  entrichten.  Werden  mehrere  Forderungen  einer  Ehefrau  (Art.  20  Absatz  1  Ziffer  3
des  Gesetzes)  in  einem  Akte  angemeldet,  so  wird  die  Gebühr  nur  einmal  berechnet.

Die  Gebühr  für  Einsichtnahme  des  Registers  sowic  für  eine  auf  Antrag  erfolgte
Vormerkung  (§.  9)  beträgt  eine  Mark.

Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Cannes  den  16.  April  1881.

Karl.
Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.  Wundt.  Faber.

Versügung  des  Justizministerinms,  beirrffend  die  Führung  der  Vorrechteregister.
Vom  17.  April  1881.

Unter  Bezugnahme  auf  die  K.  Verordnung  vom  16.  l.  M.,  betreffend  die  Register
über  die  zur  Wahrung  der  Vorrechte  im  Konkurse  angemeldeten  Forderungen,  wird  Nachstehendes
  verfügt:

1)  Die  Führung  des  Vorrechtsregisters  liegt  bei  den  mit  mehreren  Amtsrichtern  be-