Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

325 
Bekanntmachung, 
betreffend die von den höheren Lehranstalten in Bayern, Württemberg und Baden auszu- 
stelenden Zeugnisse der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst. 
  
Nr werden diejenigen Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, welche sich für die im 
S. 00 Th. 1. der Wehrordnung vom 28. September 1875 erwähnten Schulzeugnisse aus der von den 
norddeutschen Einrichtungen theilweise abweichenden Organisation des Unterrichtswesens in Bayern, 
ürttemberg und Baden ergeben. 
Es stehen gleich: 
I. Den von Gymnasien ertheilten Zeugnissen der Reife für die Universität (§. 90, a. a. O.) 
a. für Württemberg: 
die von der Kultus-Ministerial-Abtheilung für Gelehrten und Realschulen zu Stuttgart ausgestellten 
Zeugnisse über die Ablegung der humanistischen Maturitätsprüfung für den Besuch der Universtät, bezw. 
über die Ablegung der Konkursprüfung zur Aufnahme in das evangelisch-theologische Seminar zu Tübingen, 
sowie in das Wilhelmsstift daselbst; 
b. für Baden: 
die von dem Oberschulrath zu Karlsruhe ausgestellten Maturitätszeugnisse für die Universität. 
ll. Den Zeugnissen über einjährigen, erfolgreichen Besuch der zweiten Klasse von Gymnasien, 
Raalschulen I. Ordnung und Nealschulen mit mindestens neunjährigem Kursus ohne obligatorischen Unter- 
richt im Latein (s. 90, a. a. a. O.; 
a. für Bayern: 
die Zeugnisse über erfolgreichen Besuch 
1. der ersten Gymnasialkasse von humanistischen Gymnasien, 
2. des dritten Kurses von Real-Gymnasien; 
b. für Württemberg: 
die Zeugnisse über einjährigen, erfolgreichen Besuch 
1. der evangelisch-theologischen Seminare, 
2. der Klasse VII der Gymnasien, der als vollberechtigte Realschulen I. Ordnung anerkannten 
Real-Gymnasien und der als Realschulen mit zehnjährigem Kurfus ohne obligatorischen Unter- 
richt im Latein anerkannten Realanstalten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.