Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Bekanntmachung,

betreffend  die  von  den  höheren  Lehranstalten  in  Bayern,  Württemberg  und  Baden  auszustelenden
  Zeugnisse  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst.

 

Nr  werden  diejenigen  Bestimmungen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  welche  sich  für  die  im
S.  00  Th.  1.  der  Wehrordnung  vom  28.  September  1875  erwähnten  Schulzeugnisse  aus  der  von  den
norddeutschen  Einrichtungen  theilweise  abweichenden  Organisation  des  Unterrichtswesens  in  Bayern,
ürttemberg  und  Baden  ergeben.
Es  stehen  gleich:
I.  Den  von  Gymnasien  ertheilten  Zeugnissen  der  Reife  für  die  Universität  (§.  90,  a.  a.  O.)

a.  für  Württemberg:
die  von  der  Kultus-Ministerial-Abtheilung  für  Gelehrten  und  Realschulen  zu  Stuttgart  ausgestellten
Zeugnisse  über  die  Ablegung  der  humanistischen  Maturitätsprüfung  für  den  Besuch  der  Universtät,  bezw.
über  die  Ablegung  der  Konkursprüfung  zur  Aufnahme  in  das  evangelisch-theologische  Seminar  zu  Tübingen,
sowie  in  das  Wilhelmsstift  daselbst;

b.  für  Baden:
die  von  dem  Oberschulrath  zu  Karlsruhe  ausgestellten  Maturitätszeugnisse  für  die  Universität.
ll.  Den  Zeugnissen  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch  der  zweiten  Klasse  von  Gymnasien,
Raalschulen  I.  Ordnung  und  Nealschulen  mit  mindestens  neunjährigem  Kursus  ohne  obligatorischen  Unterricht
  im  Latein  (s.  90,  a.  a.  a.  O.;

a.  für  Bayern:
die  Zeugnisse  über  erfolgreichen  Besuch
1.  der  ersten  Gymnasialkasse  von  humanistischen  Gymnasien,
2.  des  dritten  Kurses  von  Real-Gymnasien;

b.  für  Württemberg:
die  Zeugnisse  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch
1.  der  evangelisch-theologischen  Seminare,
2.  der  Klasse  VII  der  Gymnasien,  der  als  vollberechtigte  Realschulen  I.  Ordnung  anerkannten
Real-Gymnasien  und  der  als  Realschulen  mit  zehnjährigem  Kurfus  ohne  obligatorischen  Unterricht
  im  Latein  anerkannten  Realanstalten,