Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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III. Den Zeugnissen über einjährigen, erfolgreichen Besuch der ersten Klasse von Progymnasien, 
Realschulen II. Ordnung und solchen höheren Bürgerschulen, welche den Realschulen I. Ordnung in den 
entsprechenden Jahreskursen gleichgestellt sind (§. 90, s2 b. a. a. O.); 
für Württemberg: 
die Zeugnisse über einjährigen, erfolgreichen Besuch 
1. der Klasse IV b. des Lyzeums zu Oehringen, der Klasse VII bei den übrigen Lyzeen; 
2. der Klasse VI bei den zu der Kategorie der Realschulen II. Ordnung gehörigen Realanstalten 
zu Biberach, Ravensburg und Rottweil, der Klasse VlI bei den übrigen Realanstalten und bei 
sämmtlichen Real-Lyzeen. 
IV. Den Zeugnissen über Absolvirung der ersten Klasse und das Bestehen der Entlassungsprüfung 
an denjenigen höheren Bürgerschulen, welche nicht zu den unter Ul aufgeführten gehören (8. 90, 2 c. 
— 
die Zeugnisse über Absolvirung des sechsten Jahreskurfus und das Bestehen der Schluß- 
prüfung 
a. für Bayern: 
an den sechsklassigen lateinlosen Realschulen; 
b. für Baden: 
an den sechsklassigen höheren Bürgerschulen ohne Lateinunterricht. 
V. Den Zeugnissen über einjährigen, erfolgreichen Besuch der zweiten Klasse des Königlich preußi- 
schen und des Königlich sächsischen Kadetten-Korps (§. 90, s a. a. O.) 
für Bayern: 
die Zeugnisse über erfolgreichen Besuch der dritten Klasse des Königlich bayerischen Kadetten- 
Korps. 
Berlin, den 24. März 1881. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck.
	        
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