402
Verfügnng des Instizminifterinms, betreffend die Benũtzuug der Unterpfandsakten durch die Verwalungs-
behörden bei Führung der Untersuchungen in Finanzstrafsachen.
Vom 29. Juli 1881.
Unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. August 187)9, betreffend
das Verfahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll= und
Steuergesetze (Reg. Blatt S. 263), wird nach erfolgter Vernehmung des K. Oberlandes-
gerichts Nachstehendes verfügt:
Wenn von einer Verwaltungsbehörde (Art. 10 u. 11 des angeführten Gesetzes) wegen
des vorliegenden Verdachtes einer Zuwiderhandlung gegen die Zoll= oder Steuergesetze ein
die Erlassung eines Strafbescheides vorbereitendes Verfahren eingeleitet ist und zum Zweck
desselben die Durchsicht von Unterpfandsakten für nothwendig erachtet wird, so haben die
Unterpfandsbehörden dem die Untersuchung führenden Vorstande des Hauptamts (Art. 11
des angeführten Gesetzes) oder dessen Stellvertreter oder dem von der Direktivbehörde mit
Führung der Untersuchung besonders beauftragten Beamten auf deren Ansuchen die all-
gemeine Durchsicht der Unterpfandsbücher und der dazu gehörigen Akten sowie der die
Grundlage derselben bildenden Bücher für die Zwecke der betreffenden Untersuchung und
unter Beschränkung auf diese Zwecke in den von den Unterpfandsbehörden hiezu bereit ge-
stellten Lokalen zu gestatten.
Der Unterpfandsbehörde ist unbenommen, durch eines ihrer Mitglieder oder einen
von ihr beauftragten Beamten der Einsichtnahme beizuwohnen.
Stuttgart, den 29. Juli 1881.
Faber.
Versfüguug des Ministeriums des Innern, betreffend die Ansführung des Gesetzes gegen die
gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1678.
Vom 15. Juli 1881.
Da der Schlußsatz der Ministerial-Verfügung vom 25. Oktober 1878 (Reg. Blatt
S. 237) dahin mißverstanden worden ist, daß die Ortsvorsteher zu den daselbst bezeichneten