Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

403

Verboten  ausschließlich  zuständig  seien,  so  wird  derselbe  hiemit  aufgehoben  und  durch  folgende
  Bestimmung  ersetzt:
„Für  Verbote  nach  Maßgabe  des  §.  16  des  Gesetzes  sind  je  für  den  Umfang  ihres
Amtsbezirks  die  Kreisregierungen,  Oberämter  und  Ortsvorsteher  zuständig.“
Stuttgart,  den  15.  Juli  1881.
Für  den  Staatsminister:
Bätzner.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint.  (Chr.  Scheufele.)