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Verboten ausschließlich zuständig seien, so wird derselbe hiemit aufgehoben und durch folgende
Bestimmung ersetzt:
„Für Verbote nach Maßgabe des §. 16 des Gesetzes sind je für den Umfang ihres
Amtsbezirks die Kreisregierungen, Oberämter und Ortsvorsteher zuständig.“
Stuttgart, den 15. Juli 1881.
Für den Staatsminister:
Bätzner.
Gedruckt bei G. Hasselbrint. (Chr. Scheufele.)