Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Verboten ausschließlich zuständig seien, so wird derselbe hiemit aufgehoben und durch fol- 
gende Bestimmung ersetzt: 
„Für Verbote nach Maßgabe des §. 16 des Gesetzes sind je für den Umfang ihres 
Amtsbezirks die Kreisregierungen, Oberämter und Ortsvorsteher zuständig.“ 
Stuttgart, den 15. Juli 1881. 
Für den Staatsminister: 
Bätzner. 
Gedruckt bei G. Hasselbrint. (Chr. Scheufele.)
	        
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