Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Ausführungsvorschriften 
zu dem 
Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben. 
1. ständig- (Reichs-Gesetzblatt Seite 185.) 
uerber 1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien, Renten- 
und Schuldverschreibungen (Nummer 1 bis 3 des Tarifs), von inländischen und aus- 
ländischen Lotterieloosen (Nummer 5 des Tarifs), und zur Abstempelung dieser Urkunden 
und der Formulare für die in der Tarifnummer 4 bezeichneten Schriftstücke, sowie zur 
Erhebung der Abgabe für die Abstempelung dieser Formulare zuständig sind, werden 
ebenso, wie die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 27 Absatz 2 und 3 bezeichneten 
Geschäfte, und deren Geschäftsbezirke gemäß §. 26 des Gesetzes von den Landesregierungen 
bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. — Dem Reichskanzler wird ein Verzeichniß 
dieser Steuerstellen und Beamten und ihrer Zuständigkeit behufs Veröffentlichung im 
Reichs-Centralblatt mitgetheilt, auch von allen Veränderungen alsbald Kenntniß gegeben. 
Zur Abstempelung von inländischen und ausländischen Aktien und Renten= und 
Schuldverschreibungen werden die Landesregierungen mindestens an jedem Börsenplatze 
eine Steuerstelle ermächtigen, — mit der Abstempelung der ausländischen Werthpapiere 
in der Zeit bis zum 29. Dezember 1881 aber außerdem nach Maßgabe des Bedürfnisses 
noch andere Steuerstellen beauftragen. 
Die mit dem Verkauf von Reichs-Stempelmarken zu 1 Mark und 20 Pf. für die 
in der Tarifnummer 4 aufgeführten Schriftstücke beauftragten Amtsstellen bestimmt 
gleichfalls die Landesregierung und macht dieselben öffentlich bekannt. 
II. Aktien, Zu §. 2 des Gesetzes. 
E— und 2 a. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern 
relbungen. Ga oder b doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen oder dessen Prokuristen unter- 
Mustera.ub. zeichneten und mit genauer Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung 
ereeieiner zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Lose oder von den Werthpapieren getrennte 
Zinskupons und Talons sind nicht mit vorzulegen. In der Anmeldung sind die Werth- 
papiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein zu solcher, Schuldverschreibung 2c.), und 
Benennung, sowie nach Serien, Littera und Nummern geordnet, aufzuführen.
	        
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