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Ausführungsvorschriften
zu dem
Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben.
1. ständig- (Reichs-Gesetzblatt Seite 185.)
uerber 1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien, Renten-
und Schuldverschreibungen (Nummer 1 bis 3 des Tarifs), von inländischen und aus-
ländischen Lotterieloosen (Nummer 5 des Tarifs), und zur Abstempelung dieser Urkunden
und der Formulare für die in der Tarifnummer 4 bezeichneten Schriftstücke, sowie zur
Erhebung der Abgabe für die Abstempelung dieser Formulare zuständig sind, werden
ebenso, wie die Beamten zur Wahrnehmung der im §. 27 Absatz 2 und 3 bezeichneten
Geschäfte, und deren Geschäftsbezirke gemäß §. 26 des Gesetzes von den Landesregierungen
bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. — Dem Reichskanzler wird ein Verzeichniß
dieser Steuerstellen und Beamten und ihrer Zuständigkeit behufs Veröffentlichung im
Reichs-Centralblatt mitgetheilt, auch von allen Veränderungen alsbald Kenntniß gegeben.
Zur Abstempelung von inländischen und ausländischen Aktien und Renten= und
Schuldverschreibungen werden die Landesregierungen mindestens an jedem Börsenplatze
eine Steuerstelle ermächtigen, — mit der Abstempelung der ausländischen Werthpapiere
in der Zeit bis zum 29. Dezember 1881 aber außerdem nach Maßgabe des Bedürfnisses
noch andere Steuerstellen beauftragen.
Die mit dem Verkauf von Reichs-Stempelmarken zu 1 Mark und 20 Pf. für die
in der Tarifnummer 4 aufgeführten Schriftstücke beauftragten Amtsstellen bestimmt
gleichfalls die Landesregierung und macht dieselben öffentlich bekannt.
II. Aktien, Zu §. 2 des Gesetzes.
E— und 2 a. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern
relbungen. Ga oder b doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen oder dessen Prokuristen unter-
Mustera.ub. zeichneten und mit genauer Angabe seines Standes und Wohnorts versehenen Anmeldung
ereeieiner zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Lose oder von den Werthpapieren getrennte
Zinskupons und Talons sind nicht mit vorzulegen. In der Anmeldung sind die Werth-
papiere nach Gattung (Aktie, Interimsschein zu solcher, Schuldverschreibung 2c.), und
Benennung, sowie nach Serien, Littera und Nummern geordnet, aufzuführen.