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Bekanntmachung.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 23. März d. J. (S. 101) wird hierunter ein Nachtrags-
Verzeichniß solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90 Th. 1 der Wehrordnung vom
28. September 1875 zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den ein-
lährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
Berlin, den 5. Oktober 1881. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.
Nachtrags-Verzeichniß
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen
über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen
Militärdienst berechtigt sind.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klasse zur
Darlegung der wissenschaftlichen Befähigung erforderlich ist.
A. Gymnasien.
I. Königreich Preußen. 2. Das Gymnasium zu Leer (verbunden mit der
Provinz Brandenburg. Realschule I. Ordnung daselosth — bisher Pro-
mnasium, B. a. I. ebenda. —
Das Gymnasium zu Friedeberg i. d. Neumark (bis- zern
her Progymnasium, B. a. I. 5 des Verzeichnisses II. Königreich Bayern.
vom 23. März d. J. S. 101). Das Gymnasium zu Neustadt a./H.
Provinz Hannover. III. Elsaß-Lothringen.
*1. Das Gymnasium zu Clausthal (A. a. I. 118. Die Gymnasialklassen des Lyzeums zu Colmar
ebenda). "„ (A. a. XXVI, 2 ebenda).
b. Realschulen erster Ordnung.
I. Königreich Preußen. 1 II. Königreich Sachsen.
Provinz Schleswig-Holstein. Die Realschule zu Meißen (bisher Realschule ll. Ord-
Die Realschule I. Ordnung zu Altona (verbunden D und, B. . II. ½ al
mit der Realschule II. Ordnung daselbst). D
Provinz Westfalen. q
Die Realschule zu Witten (bisher höhere Bürger.
schule, B. c. I. 47 ebenda). "„
*) Die mit einem bezeichneten Gymnasien sind befugt, gültige Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigun
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst auch ihren von der ##ecdeu e asei Pca uue Tsung
Sprache dispensirten Schülern zu ertheilen, insofern letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatzunterrichte
regelmäßig theilgenommen und entweder die Sekunda absolvirt oder nach mindestens einjährigem Besuche derselben
auf Grund einer besonderen Prüfung ein Zeugniß des Lehrerkollegiums Über genügende Aneignung des entsprechenden
Lehrpensums erhalten haben.