Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Bekanntmachung. 
De. höheren Bürgerschulen zu Clausthal und Eberswalde, sowie die Städtische Handelsschule 
2 Frankfurt a. M. (Verzeichniß vom 23. März d. J. S. 101, C. a. ad. I. 16, B. c. I. 5, C. a. bb. I. 
nd eingegangen und ist daher die diesen Anstalten zuerkannte Berechtigung zur Ausstellung von Zeug- 
nissen übel die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst erloschen. 
Die den höheren Bürgerschulen zu Mayen und Unna (C. a. an. I. 29 u. 23) verliehene gleiche 
Berechtigung ist zurückgezogen worden. 
Die dem Erziehunßs Inftitut des Dr. Hildenbrand zu St. Goarshausen (Vexzeichniß vom 
3. März d. J. S. 116, I. b. 15) provisorisch zuerkannte Berechtigung ist in Folge Ablebens des Inhabers 
erloschen. 
Berlin, den 5. Oktober 1881. Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Eck. 
bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen, betreffend den Freundschafts-, Haudels- 
und Schifffahrte-Vertrag mit den vereinigten Staaten von Meriko. 
Vom 25. Oktober 1881. 
Durch Austausch von Noten zwischen dem Kaiserlichen Minister-Residenten zu Mexiko 
und der Mexikanischen Regierung ist vereinbart worden, daß die mexikanischerseits erfolgte 
Kündigung des Freundschafts-, Handels= und Schifffahrtsvertrags zwischen Deutschland 
und den Vereinigten Staaten von Mexiko vom 28. August 1869 als erst am 13. Juli d. J. 
geschehen betrachtet werden soll, so daß die Wirksamkeit des Vertrags erst am 13. Juli 1882 
aufhört. Der Vertrag wird demgemäß bis zum 13. Juli 1882 in Kraft bleiben. 
Dies wird hiemit unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 4. Februar d. J. 
(Reg. Blatt S. 11) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 25. Oktober 1881. 
Hölder. Renner. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele.)
	        
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