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6) wenn es sich um einen Postauftrag an einen Adressaten handelt, über dessen Ver-
mögen das Konkursverfahren eröffnet ist, und der Absender weder die Weitergabe
zur Protesterhebung noch die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete
Person verlangt hat.
II. Bevor in dem Falle zu Abs. 1 Punkt 1 eine Packetsendung deßhalb als unbestell-
bar angesehen wird, weil mehrere dem Adressaten gleichbenannte Personen im Orte sich
befinden, und der wirkliche Adressat nicht sicher zu unterscheiden ist, muß die Begleit"
adresse nach dem Aufgabeorte zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe auf
Grund der Begleitadresse ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten
zu veranlassen. Ist eine Begleitadresse nicht vorhanden, so ist der Aufgabe-Postanstalt
eine möglichst genaue Bezeichnung der Sendung mitzutheilen.
III. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden,
ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem
schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanstalt des Be-
stimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem Rück-
wege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden, und die Veräußerung des
Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder eintretenden
Falls, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sei, auf der Sendung, beziehungsweise
auf der etwaigen Begleitadresse zu vermerken.
V. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme
hievon tritt nur ein bezüglich der Sendungen, welche von einer mit dem Adressaten
gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der im Abs. I unter
5 bezeichneten Briefe. Bei irrthümlicher Eröffnung von Postgegenständen durch gleich-
namige Personen ist übrigens, sofern dies möglich ist, eine von diesen Personen selbst
unter Namensunterschrift auf die Rückseite der Sendung beziehungsweise der Begleit-
adresse niederzuschreibende bezügliche Bemerkung beizubringen.
VI. Wenn Abslender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Un-
bestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist
seitens der Absender auf der Adreßseite der Begleitadresse, und bei Packeten ohne Be-
gleitadresse auf der Adreßseite der Sendung selbst in hervortretender Weise der Vermerk:
„Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie Name und Wohnung anzugeben.