Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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III. Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Posiverwaltung frankirt 
aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als un- 
gültig zu bezeichnen. 
IV. Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder 
kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegen- 
stand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu 
zahlen. 
V. Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird 
kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, 
deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, 
insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
VI. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem 
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren ver- 
pflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die 
Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung porto- 
pflichtiger Sendungen, die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzu- 
geben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bezw. bei Packeten sich dieser- 
halb schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
VII. Sofern in gegenwärtiger Verfügung keine anderweitigen Bestimmungen getroffen 
sind, dürfen die Postanstalten Briefe, Scheine, Sachen rc. an die Adressaten erst dann 
aushändigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist. 
VIII. Eine Stundung von Porto findet nur statt bei den Mitgliedern des König- 
lichen Hauses, ferner bei den fremden Gesandtschaften, dem Geheimen-Rath und den 
Ministerien, sowie bei den Mittelstellen und Kreisbehörden des Landes. Anderen Staats- 
behörden werden auf Verlangen die baar oder in Postwerthzeichen ausgelegten Portobe- 
träge bei jeder Aufgabe beziehungsweise bei jeder Empfangnahme in ein von ihnen zu 
diesem Zwecke der betreffenden Postanstalt vorgelegtes Verzeichniß summarisch eingetragen. 
8. 49. 
Nachforderung und Rückerstattung von Postgebühren. 
1. Nachforderungen an zu wenig bezahltem Porto ꝛc. ist der Versender oder Em- 
pfänger nur dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb eines Jahres nach der 
Aufgabe der Sendung angemeldet werden.
	        
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