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V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Poststall (Station), so kann die
Annahme nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffen-
den Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im Hauptwagen schon
vergeben oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder
wenn auf der betreffenden Station nur eine beschränkte Stellung von Beiwagen stattfindet
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Poststall, so findet die An-
nahme nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mit
kommenden Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
VII. Nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte (Postanstalt ohn
Poststall, oder Haltestelle) können Plätze nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum
Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, welche
bis zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann der Reisende
einen Platz sich dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich oder spätestens vor
dem Schluß der Post das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt (siehe übrigens
die Bestimmung in Absatz V.).
b) An Haltestellen.
VIII. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn
noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Der Reisende
muß an diesen Haltestellen, wenn die Post anhält, sofort einsteigen. Gepäck von solchen
Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Belästigung der anderen
Reisenden im Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wa“
gens dürfen dabei nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post un'
statthaft.
IX. Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt
ohne Poststall oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der rück
liegenden Postanstalt mit Poststall (Station) melden, von dort ab einen Platz nehmen
und das Personengeld dafür erlegen (siehe jedoch die Bestimmung in Absatz V.).
§. 67.
Personen, welche von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind.
Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen:
1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Etel
erregenden Uebeln behaftet sind,