Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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II. Die Dauer der Gültigkeit dieser Fahrscheine ist für jeden einzelnen Postkurs 
besonders bestimmt. Dieselben enthalten außer den Einträgen für den gewöhnlichen 
Fahrschein die Angabe derjenigen Tage, an welchen die Scheine als giltig anerkannt 
werden, deutlich aufgeschrieben. Rückfahrscheine, welche nach Umfluß der Gültigkeitsfrist 
benützt werden wollen, werden von den Postanstalten nicht angenommen. 
III. Vor Antritt der Rückreise hat sich der mit Rückfahrschein versehene Reisende 
innerhalb der vorgeschriebenen Zeit am Postschalter unter Vorzeigung des Scheines zu 
melden und erhält auf letzterem die Numer des während der Rückreise einzunehmenden 
Platzes im Postwagen vorgemerkt. 
IV. Reisegepäck wird stets nur in einer Richtung abgefertigt, dasselbe ist daher von 
jedem Reisenden bei Antritt der Rückreise von Neuem aufzugeben. 
V. Im Uebrigen gelten auch für den Rückfahrschein die für den gewöhnlichen Fahr“ 
schein gegebenen Bestimmungen. 
8. 70. 
Grundsätze der Personengeld-Erhebung. 
I. Das Personengeld wird erhoben entweder 
a) nach der von dem Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter An- 
wendung des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten Satzes, oder 
b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Satze. 
II. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsorte zur 
Erhebung, sofern nicht nach Postorten, die an anderen (Anschluß-) Postkursen liegem, 
beziehungsweise nach Zwischenorten, welche über den nächsten Postort hinausgelegen sind, 
die Durcherhebung des Personengeldes ausgeschlossen ist. 
III. Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Seiten- 
kurse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem 
Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen 
Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von 
Neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des 
Personengeldes getroffen sind. 
a) Bei Reisen nach Zwischenorten. Z 
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei 
Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, kommt“
	        
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