Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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sleichviel,  ob  sich  in  diesem  Zwischenorte  eine  Postanstalt  befindet,  oder  nicht,  das  Peronengeld
  nach  der  wirklich  zurückzulegenden  Kilometerzahl,  mindestens  jedoch  der  Betrag
don  20  Pf.  zur  Erhebung.
b)  Bei  Reisen  von  Haltestellen  aus.
V.  Für  die  Beförderung  von  Haltestellen  ab  wird,  sofern  die  dort  zugehenden  Per-*
  sich  nicht  etwa  einen  Platz  von  der  rückliegenden  Station  ab  gesichert  haben,  das
ersonengeld  nach  Maßgabe  der  wirklichen  Entfernung  bis  zur  nächsten  Station,  oder,
wenn  die  Reisenden  schon  vorher  an  einem  Zwischenorte  abgehen,  bis  zu  diesem  erhoben.
idu  jedem  Falle  kommt  jedoch  mindestens  der  Betrag  von  20  Pf.  zur  Erhebung.
VI.  Wollen  an  Haltestellen  zugegangene  Personen  mit  derselben  Post  von  der  nächsten
Station  ab  weiter  befördert  werden,  so  haben  fie  dort  den  Platz  für  die  weitere  Reise  zu  lösen.

c)  Für  Kinder.

VlI.  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  unter  und  bis  zu  3  Jahren  wird  Personengeld
dicht  erhoben.  Das  Kind  darf  jedoch  keinen  besonderen  Wagenplatz  einnehmen,  sondern
muß  auf  dem  Schooße  einer  erwachsenen  Person,  unter  deren  Obhut  es  reist,  mitgemmmen

  werden.

VIII.  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  von  mehr  als  3  Jahren  ist  das  volle  Personenzeld
  zu  erheben,  und  ein  besonderer  Platz  zu  bestimmen.  Nehmen  jedoch  Familien  einen
der  abgeschlossenen  Wagenräume  oder  auch  nur  eine  Sitzbank  ganz  ein,  so  kann  ein  Kind
is  zum  Alter  von  8  Jahren  unentgeltlich,  zwei  Kinder  aber  können  für  das  Personenbeld
  für  nur  eine  Person  befördert  werden,  insofern  die  betreffenden  Personen  mit  den
Kindern  sich  auf  die  von  ihnen  bezahlten  Sitzplätze  beschränken.  Diese  Vergünstigung
ann  nur  für  den  Hauptwagen  unbedingt,  für  Beiwagen  aber  nur  insoweit  zugestanden
verden,  als  auf  Beibehaltung  der  ursprünglichen  Plätze  zu  rechnen  ist.

IX.  Bei  Meinungsverschiedenheiten  über  das  Alter  der  Kinder  hat  der  abfertigende
Postbeamte  zu  entscheiden.  Beruhigen  sich  die  Reisenden  bei  dieser  Entscheidung  nicht,
0  steht  ihnen  frei,  die  nochmalige  Erörterung  der  Meinungsverschiedenheit  bei  dem  Vorhher
  der  Postanstalt  nachzusuchen,  sofern  solches,  ohne  den  Lauf  der  Post  zu  verzögern,
thunlich  ist.  Der  getroffenen  Entscheidung  haben  sich  die  betreffenden  Reisenden,  vorbehältlich
  der  Beschwerde,  zu  unterwerfen.