Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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III. Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Personen 
sämmtlich um eine Numer in dem Hauptwagen und in den Beiwagen vor. Leistet ein 
eisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vorrücken 
erzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen Platz 
zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen hat, 
unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einem Beiwagen befindet, nur solange gestattet, 
als nach Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beiwagen gestellt werden müssen. 
Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihenfolge der Fahrscheine zunächst kom- 
menden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt eingeschriebene 
eisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden Platz einzunehmen. Ein Reisender, 
welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Per- 
sonenzahl und namentlich, wenn die Beiwagen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge 
leinen Anspruch machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Numer vorrücken. 
a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt. 
IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen 
den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der 
Pläte nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender zu derselben Post weiter 
einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Platz und muß den letzten Platz 
nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisenden einnehmen. 
b) Bei dem Uebergange auf einen anderen Kurs. 
V. Die Reisenden, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen den 
für den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
Etwaige Abweichungen hievon bei Kursen mit fremden Postanstalten, sowie bei solchen 
rsen, wo eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für 
solche Kurse gegebenen besonderen Bestimmungen. 
c) Bei Reisen nach Zwischenorten. 
VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte 
benützen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen 
kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze 
in dem Beiwagen einnehmen. 
d) Bei Reisen von Haltestellen aus. 
VII. Reisende, welche von den Kondukteuren oder Postillonen unterwegs an Halte-
	        
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