Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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· IV. Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der 
Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, 
oͤnnen — vorbehältlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der betreffenden 
Postanstalt, unterwegs von dem Kondukteur, von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen 
und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so 
haben dergleichen Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. Sie gehen 
des gezahlten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig. 
Abschnitt V. 
Extrapost= und Kurierbeförderung. 
§. 80. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Die Stellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den Straßen ver- 
langt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extra- 
bost- und Kurierpferden zu befördern. In dem bei jeder Posthalterei (Station) befind- 
lichen, beziehungsweise an dem Schalter einer jeden Postanstalt mit Posthalterei (Poststall) 
angeschlagenen Extraposttarif sind diejenigen Orte, von wo aus und wohin der betreffende 
osthalter Extrapostfahrten zu leisten verpflichtet ist, die Entfernungen nach diesen 
Prten und die hienach für jede Station zu zahlenden Beträge an Postgeld und Neben- 
osten angegeben. Die Posthalterei hat dem Reisenden auf Verlangen den Extraposttarif 
vorzulegen. Die Ueberführung nach anderen als den in diesem Tarif aufgeführten 
Orten und die Verständigung über den Fahrtlohn hiefür bleibt dem freien Willen eines 
leden Posthalters überlassen. 
II. Die Verpflichtung der Posthalter zur Stellung von Extrapost= und Kurierpfer- 
den erstreckt sich nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck. 
III. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung 
don Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kurierpferde gestellt werden, sofern 
die Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförde- 
kung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden 
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
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