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6. die höhere Bürgerschule zu Karlsruhe,
7. - Konstanz,
8. - Real--Abtheilung des Gymnasius zu Lahr,
9. . höhere Bürgerschule zu Pforzheim,
10. das Real-Gymnasium zu Villingen.
IV. Großherzogthum Hessen.
Die höhere Bürgerschule zu Wimpfen am Berg.
V. Großherzogthum Mecklenburg-
Schwerin.
1. Die höhere Bürgerschule zu Grabow,
12. Rostock.
VI. Großherzogthum Sachsen.
Die Wilhelm und Louis Zimmermann's Real-
schule zu Apolda.
VII. Großherzogthum Mecklenburg-=
Strelitz.
Die Realschule zu Schönberg.
VIII. Herzogthum Sachsen-Meiningen.
sDie höhere Bürgerschule zu Sonneberg.
IX. Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha.
[Die höhere Bürgerschule zu Gotha.
X. Freie und Hansestadt Lübeck.
Die höhere Bürgerschule zu Lübeck.
XI. Freie und Hansestadt Hamburg.
#Die höhere Bürgerschule zu Hamburg.
bb. Andere Lehranstalten.
I. Königreich Bayern.
#I. Die Industrieschule zu Augsburg,
12. - Kaiserslautern,
3. -Central-Thierarzneischule zu München,
f4. Handelsschule daselbst,
15. . Industrieschule daselbst,
G4 O zu Nürnberg,
17. . Handelsschule daselbst,
#18. landwirthschaftliche Centralschule zu Wei-
henstephan.
II. Königreich Sachsen.
1. Die öffentliche Handels-Lehranstalt zu Chemnitz,
f2. .Landwirthschaftsschule zu Döbeln (verbun-
den mit der Realschule I. Ordnung daselbst),
öffentliche Handels-Lehranstalt der Dres-
dener Kaufmannschaft (höhere Handels-
schule) zu Dresden,
4.. öffentliche Handels-Lehranstalt zu Leipzig,
15. . Handels-Abtheilung der Realschule I. Ord-
nung zu Zittau.
13.
b. Privat-TKehranstalten.—-)
I. Königreich Preußen.
Provinz Westpreußen.
#. Die Handels-Akademie zu Danzig.
Provinz Branden burg.
12. Die Handelsschule des Dr. Lange zu Berlin,
3. das Viktoria-Institut des Dr. Siebert (früher
Dr. Schmidt) zu Falkenberg i. M.
Provinz Posen.
4. Das Pädagogium des Dr. Beheim-Schwarz--
bach zu Ostrowo bei Filehne.
Provinz Schlesien.
15. Die Handelsschule des Dr. Steinhaus zu
Breslau,
6. das Pädagogium zu Niesky.
) Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten, mit Ausnahme des Pädagogiums zu Niesky (I. 6),
dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohlbe-
standenen Entlassungsprüsung ausstellen, für welche das Reglement von der Aussichtsbehörde genehmigt ist.