Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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6. die höhere Bürgerschule zu Karlsruhe, 
7. - Konstanz, 
8. - Real--Abtheilung des Gymnasius zu Lahr, 
9. . höhere Bürgerschule zu Pforzheim, 
10. das Real-Gymnasium zu Villingen. 
IV. Großherzogthum Hessen. 
Die höhere Bürgerschule zu Wimpfen am Berg. 
V. Großherzogthum Mecklenburg- 
Schwerin. 
1. Die höhere Bürgerschule zu Grabow, 
12. Rostock. 
VI. Großherzogthum Sachsen. 
Die Wilhelm und Louis Zimmermann's Real- 
schule zu Apolda. 
  
VII. Großherzogthum Mecklenburg-= 
Strelitz. 
Die Realschule zu Schönberg. 
VIII. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
sDie höhere Bürgerschule zu Sonneberg. 
IX. Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha. 
[Die höhere Bürgerschule zu Gotha. 
X. Freie und Hansestadt Lübeck. 
Die höhere Bürgerschule zu Lübeck. 
XI. Freie und Hansestadt Hamburg. 
#Die höhere Bürgerschule zu Hamburg. 
bb. Andere Lehranstalten. 
I. Königreich Bayern. 
#I. Die Industrieschule zu Augsburg, 
12. - Kaiserslautern, 
3. -Central-Thierarzneischule zu München, 
f4. Handelsschule daselbst, 
15. . Industrieschule daselbst, 
G4 O zu Nürnberg, 
17. . Handelsschule daselbst, 
#18. landwirthschaftliche Centralschule zu Wei- 
henstephan. 
  
II. Königreich Sachsen. 
1. Die öffentliche Handels-Lehranstalt zu Chemnitz, 
f2. .Landwirthschaftsschule zu Döbeln (verbun- 
den mit der Realschule I. Ordnung daselbst), 
öffentliche Handels-Lehranstalt der Dres- 
dener Kaufmannschaft (höhere Handels- 
schule) zu Dresden, 
4.. öffentliche Handels-Lehranstalt zu Leipzig, 
15. . Handels-Abtheilung der Realschule I. Ord- 
nung zu Zittau. 
13. 
b. Privat-TKehranstalten.—-) 
I. Königreich Preußen. 
Provinz Westpreußen. 
#. Die Handels-Akademie zu Danzig. 
Provinz Branden burg. 
12. Die Handelsschule des Dr. Lange zu Berlin, 
3. das Viktoria-Institut des Dr. Siebert (früher 
Dr. Schmidt) zu Falkenberg i. M. 
  
Provinz Posen. 
4. Das Pädagogium des Dr. Beheim-Schwarz-- 
bach zu Ostrowo bei Filehne. 
Provinz Schlesien. 
15. Die Handelsschule des Dr. Steinhaus zu 
Breslau, 
6. das Pädagogium zu Niesky. 
) Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten, mit Ausnahme des Pädagogiums zu Niesky (I. 6), 
dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen, wohlbe- 
standenen Entlassungsprüsung ausstellen, für welche das Reglement von der Aussichtsbehörde genehmigt ist.
	        
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