Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

Provinz  Schleswig-Holstein.  Rheinprovinz.
3.  Die  Kaiserliche  Marineschule  zu  Kiel.)  ##5.  Die  Gewerbeschule  zu  Saarbrücken.  o)
II.  Königreich  Sachsen.
Die  höhere  Gewerbeschule  zu  Chemnitz.)

Provinz  Westfalen.
f4.  Die  Gewerbeschule  zu  Bochum.  5)

Berlin,  den  19.  April  1882.
Der  Reichskanzler.

Im  Auftrage:  Bosse.

Bekanntmachung.

Es  wird  hierunter  ein  Verzeichniß  derjenigen  höheren  Lehranstalten  veröffentlicht,  welchen
provisorisch  gestattet  worden  ist,  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  auszustellen.

Diese  Anstalten  dürfen  solche  Zeugnisse  nur  denjenigen  ihrer  Schüler  ertheilen,  welche
eine  auf  Grund  eines  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  Reglements  in  Gegenwart
eines  Regierungs-Kommissars  abzuhaltende  Entlassungsprüfung  wohl  bestanden  haben.

Verzeichniß.
I.  Königreich  Preußen.  6.  die  le  Landwirthschaftsschule  zu  Flensburg,
a.  Deffentliche  Lehranstalten.  77.  -  Herford,
#a01.  Die  Landwirthschaftsschule  zu  Bitburg,  —  8.  -  OD  Hildesheim,
f#2.  —  Brieg,  19.  --  -VLiegnitz,
3.  -  Cleve,  10.  -  Lüdinghausen,
4.  Oü  Dahme,  +111.  -  -Marienburg  i.
5.  -  Eldena,  Westpr.,

1!)  Diese  Anstalt  darf  denjenigen  jungen  Leuten  Befähigungszeugnisse  ausstellen,  welche  die  Kadetten-Eintrittsprüsung
  bestanden  haben.  Bei  letzterer  bildet  das  Latein  einen  obligatorischen  Prüfungsgegenstand.
0)  Die  unter  Nr.  1,  2,  4  und  5  aufgeführten  Anstalten  dürfen  Besähigungszeugnisse  denjenigen  ihrer  Schüler
ausstellen.  welche  nach  Absolvirung  der  ersten  theoretischen  Klasse  die  Reise  für  die  Fachklasse  erworben  haben.

)  Diese  Anstalt  ist  befugt,  denjenigen  ihrer  Schüler  Befähigungszeugnisse  zu  ertheilen,  welche  in  einer  von
einem  Insecransal  Kommissar  abgebaltenen  Schlußprüfung  dargethan  haben,  daß  sie  den  ersten  (1  ½  jährigen)  und
zweiten  (1  jährigen)  Kursus  der  Anstalt  durchgemacht  und  sich  das  Lehrpensum  genügend  angeeignet  haben.

4)  Die  mit  einem  J  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.