Full text: Die Begründung des Deutschen Reiches durch Wilhelm I. Zweiter Band. (2)

1852 Bundesbeschluß vom 27. März 1852. 135 
Alle Welt vermuthete, daß es nach dem Schrecken der 
Execution unter der Fortdauer des Belagerungsstandes und 
bei der Herrschaft der commissarischen Gesetze Hassenpflug 
leicht sein würde, gefügige Kammern und damit auf unab- 
sehbare Zeit die freie Verfügung über die Staatseinkünfte, 
sowie eine unbedingte Allmacht in der Staatsverwaltung für 
den Kurfürsten und sich selbst zu erlangen. 
War nun auch nicht Alles durchgegangen, was die beiden 
Großmächte begehrt hatten, immer war die von ihnen gelenkte 
Bundesgewalt über die Einzelstaaten überall, wo es auf Ver- 
nichtung liberaler Gedanken und Einrichtungen ankam, zu 
einer Höhe emporgehoben, welche zu erklimmen Metternich 
weder 1819 noch 1834 unternommen hatte. Mit den beiden 
Forderungen der Landeswohlfahrt und der allgemeinen Sicher- 
heit setzte sich jetzt die Bundesgewalt unter Schwarzenberg's 
und Manteuffel's Oberbefehl über jede Rechtsschranke ebenso 
leicht hinweg, wie 1793 in Paris unter derselben Formel 
das Comité de Salut Public und das Comité de Süreté 
Générale. Jene durch Metternich's behutsame Umsicht und 
Preußens Nachgiebigkeit dreißig Jahre lang fortgefristete 
Gestalt der deutschen Einheit, das Duumvirat von Ssterreich 
und Preußen, war jetzt zu einer bis dahin unerhörten Stärke 
gegenüber der Unabhängigkeit der Particularstaaten gelangt. 
Es war aber Alles leerer Schein. Was zunächst die 
Wirkung des neuen Systems betraf, so erging es dieser 
Centralgewalt nicht anders als ihrer Vorgängerin von 1819 
und 1832; trotz der Allmacht ihrer politischen Polizei 
blieb sie auf allen anderen Gebieten zur Unfruchtbarkeit ver- 
urtheilt. So erweckte ihre Energie bei dem Volke bittern 
Haß, ihr Unvermögen erneuerte Verachtung. Trotz aller
	        
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