Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Gesundheitszeugniß in den Wanderurkunden 
für Schafherden. Vom 17. Mai 1882. 
Nachdem das Reichsgesetz vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrück- 
ung von Viehseuchen, und die bundesräthliche Instruktion hiezu vom 12/14. Februar 1881 
die erforderlichen Vorschriften über die Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der 
Pockenseuche und der Räude der Schafe, sowie über die Anzeigepflicht und die sonstigen 
Obliegenheiten der Eigenthümer und Führer der Schafherden und über die Bestrafung 
der Zuwiderhandlungen gegeben hat, ist die in §. 8 Ziffer 2 der Vollzugsverfügung 
vom 5. Juli 1873 (Reg. Blatt S. 317) zum Gesetz vom 26. März 1873 über die Aus- 
übung und Ablösung der Weiderechte (Reg. Blatt S. 63) enthaltene Vorschrift, wornach 
die durch Art. 26 des Weidegesetzes vorgeschriebene Beurkundung des Gesundheitszu- 
standes einer Wanderherde auf Grund vorhergegangener sachverständiger Unter- 
suchung in die Wanderurkunde aufzunehmen sei, außer Wirkung getreten; es wird daher 
verfügt, daß künftig die gedachte Beurkundung auf Grund einer von dem Eigenthümer, 
beziehungsweise von dem Führer der Herde abzuverlangenden Erklärung über den Gesund- 
heitszustand seiner Herde der Wanderurkunde einzuverleiben ist. 
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts III Art. 24 bis 30 des 
Gesetzes vom 26. März 1873 und der Vollziehungsverfügung hiezu vom 5. Juli 1873 
§§. 8 und 9 in Kraft. 
Stuttgart, den 17. Mai 1882. 
Hölder. 
– 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).
	        
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