Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Bekanntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,  betreffend  die  Erlassung  besonderer  Vorschriften  für
die  Beschäfstigung  iugendlicher  Arbeiter  in  Spinnereien.  Vom  30.  Juni  1879.

Die  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Jahrgang  1879  Seite  362  enthaltene
Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts  vom  20.  Mai  d.  J.  bezüglich  der  vom  Bundesrathe
  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Spinnereien
  wird  durch  nachstehenden  Abdruck  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  30.  Juni  1879.
Sick.

Beklanntmachung,
betreffend  die  Beschöftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Spinnereien.

Auf  Grund  des  §.  139.a.  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  nachstehende
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Spinnereien
erlassen:
I.

Jugendlichen  Arbeitern  darf  in  Hechelsälen,  sowie  in  Räumen,  in  welchen
Reißwölfe  im  Betriebe  sind,  während  der  Dauer  des  Betriebes  eine  Beschäftigung
nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.

II.

Für  junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren,  welche  ausschließlich  zur  Hülfeleistung
  bei  dem  Betriebe  der  Spinnmaschinen  verwendet  werden,  tritt  die  Beschränkung
  des  §.  135  Absatz  4  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben  außer
Anwendung:

1.  die  tägliche  Arbeitszeit  darf  11  Stunden  nicht  überschreiten;

2.  vor  dem  Beginn  der  Beschäftigung  ist  dem  Arbeitgeber  für  jeden  Arbeiter
ein  ärztliches  Zeugniß  einzuhändigen,  nach  welchem  die  körperliche  Entwickelung
  des  Arbeiters  eine  Beschäftigung  bei  dem  Betriebe  der  Spinnmaschinen
  bis  zu  11  Stunden  täglich  ohne  Gefahr  für  die  Gesundheit  zuläßt;

3.  der  Arbeitgeber  hat  mit  dem  ärztlichen  Zeugniß  nach  §.  137  Absatz  3  der
Gewerbeordnung  zu  verfahren.