Full text : Der Weltkrieg 1914.

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8.  20.
Der  Werth  des  Rechts  auf  wiederkehrende  Nutzungen  oder  Leistungen  wird  nach  dem
Werth  des  einjährigen  Bezugs  berechnet  und  zwar:
auf  den  zwölfeinhalbfachen  Betrag,  wenn  der  künftige  Wegfall  des  Bezugsrechts
  gewiß,  die  Zeit  des  Wegfalls  aber  ungewiß  istj;
auf  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag  bei  unbeschränkter  oder  bestimmter
Dauer  des  Bezugsrechts.  Bei  bestimmter  Dauer  des  Bezugsrechts  ist  der  Gesammtbetrag
  der  künftigen  Bezüge  maßgebend,  wenn  er  der  geringere  ist.

S.  21.
Bei  Werthpapieren,  die  einen  Kurs  haben,  ist  der  Tageskurs  als  Werth  anzusehen.

S.  22.

Bei  Eintragungen  in  das  Grundbuch,  welche  die  Bestellung  oder  den  Uebergang  von
Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  zum  Gegenstand  haben,  und  bei  Löschungen
dieser  Rechte,  sowie  bei  der  Herstellung  von  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldbriefen
  wird  der  Werth  nach  dem  Betrag  der  Geldsumme,  für  welche  die  Grundstücke  haften,
berechnet.  Bei  Vorrangseinräumungen  richtet  sich  der  Werth  nach  dem  Betrag  des  vor:
tretenden  Rechts,  und  wenn  der  Betrag  des  zurücktretenden  Rechts  der  geringere  ist,
nach  diesem.

Im  Uebrigen  richtet  sich  der  Werth  eines  Pfandrechts  oder  der  Sicherstellung  einer
Forderung  nach  dem  Betrag  der  Forderung;  hat  der  Gegenstand  des  Pfandrechts  einen
geringeren  Werth,  so  ist  dieser  maßgebend.

S.  23.

Bei  nicht  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  wird  der  Werth  des  Gegenstands  zu
2000  Mark,  ausnahmsweise  niedriger  oder  höher,  jedoch  nicht  unter  200  Mark  und  nicht
über  50  000  Mark  angenommen.

Ist  mit  einer  nicht  vermögensrechtlichen  Angelegenheit  eine  mit  ihr  zusammenhängende
  vermögensrechtliche  verbunden,  so  ist  nur  ein  Werth,  und  zwar  der  höhere,
maßgebend.