Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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§.  24.

Die  Festsetzung  des  Werths  des  Gegenstands  erfolgt  gebührenfrei  durch  Beschluß
des  Gerichts,  falls  dieselbe  von  dem  Kostenschuldner  beantragt  oder  nach  der  Natur  des
Gegenstands  erforderlich  wird.

Der  Kostenschuldner  ist  verpflichtet,  die  zur  Festsetzung  des  Werths  erforderlichen
Angaben  zu  machen.  Das  Gericht  kann  eine  Beweisaufnahme,  insbesondere  die  Einnahme
  des  Augenscheins  oder  die  Begutachtung  durch  Sachverständige,  auf  Antrag  oder
von  Amtswegen  anordnen.  In  dem  Beschluß,  durch  welchen  der  Werth  festgesetzt  wird,
ist  über  die  Kosten  der  Beweisaufnahme  zu  entscheiden.  Dieselben  sind  ganz  oder  theilweise
  demjenigen  zur  Last  zu  legen,  welcher  durch  Unterlassung  der  ihm  obliegenden
Werthsangabe,  durch  unrichtige  Werthsangabe  oder  durch  unbegründete  Beschwerde  die
Beweisaufnahme  veranlaßt  hat.

Die  Entscheidung  über  die  Werthsfestsetzung  ist  ebenso  wie  der  Kostenansatz  dem
Zahlungspflichtigen  bekannt  zu  machen.

S.  25.

Ueber  Erinnerungen  gegen  den  Ansatz  von  Gebühren  und  Auslagen  einschließlich
der  Erinnerungen  gegen  die  Werthsfestsetzung  entscheidet  das  Gericht,  bei  welchem  der
Ansatz  erfolgt  ist,  gebührenfrei.

8.  26.

Die  Werthsfestsetzung  und  der  Kostenansatz,  sowie  die  hierüber  ergangenen  Entscheidungen
  können  von  dem  Gericht,  welches  dieselben  getroffen  hat,  oder  von  dem  Gericht
  der  höheren  Instanz  von  Amtswegen  geändert  werden.

S.  27.

Gegen  die  in  den  8§§.  24  bis  26  gedachten  Entscheidungen  des  Amtsgerichts  findet
Beschwerde,  gegen  die  Entscheidung  des  Landgerichts  als  Beschwerdegericht  findet  weitere
Beschwerde  nach  den  Vorschriften  der  §§.  19  bis  21,  23  bis  30  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  mit  der  Maßgabe  statt,  daß  über  die  weitere
Beschwerde  in  jedem  Fall  das  Oberlandesgericht  entscheidet.  Entscheidungen  der  Landgerichte
  unterliegen  der  weiteren  Beschwerde  nur,  wenn  die  Beschwerdesumme  den  Betrag
von  50  Mark  übersteigt.