Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Württemb. Kontingents angehört, so ist von der betreffenden Behörde sowohl die Nachricht über 
die Anstellung auf Probe, als das Ersuchen um Abkommandirung zur Probedienstleistung an 
das Kriegsministerium zu richten. 
§. 21. 
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stellen- 
einkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht 
weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens zu gewähren. 
§. 22. 
Konkurriren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vor- 
behaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (§. 13) an- 
gestellte Stellenanwärter, so sinden die im §. 18 festgestellten Grundsätze sinngemäß 
Anwendung. Einen Auspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehe- 
maligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern 
gegenüber, deren Gesammtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem be- 
treffenden Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte. 
Nichtversorgungsberechtigte, welche für eine den Militäranwärtern ausschließlich 
vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vor- 
handen war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, welche 
nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine 
als Unteroffizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen dieselben nicht vor 
solchen qualifizirten Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, welche in demselben 
Dienstzweige eine gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für 
die in §. 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für 
einen bestimmten Dienstzweig und nicht nur für eine bestimmte Stelle verliehen worden ist. 
Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen 
höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden 
Bestimmungen. Der Besitz des Civilversorgungsscheins begründet dabei keinen Anspruch 
auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig Beschränkungen zu 
ungunsten der Militäranwärter enthalten, vielmehr ist thunlich darauf Bedacht zu nehmen, 
daß denselben Gelegenheit zur Erwerbung der Qualifikation für das Aufrücken in höhere 
Dienststellen geboten werde.
	        
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