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Württemb. Kontingents angehört, so ist von der betreffenden Behörde sowohl die Nachricht über
die Anstellung auf Probe, als das Ersuchen um Abkommandirung zur Probedienstleistung an
das Kriegsministerium zu richten.
§. 21.
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stellen-
einkommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht
weniger als Dreiviertheil des Stelleneinkommens zu gewähren.
§. 22.
Konkurriren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vor-
behaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (§. 13) an-
gestellte Stellenanwärter, so sinden die im §. 18 festgestellten Grundsätze sinngemäß
Anwendung. Einen Auspruch auf vorzugsweise Berücksichtigung haben jedoch die ehe-
maligen, mindestens acht Jahre gedienten Unteroffiziere nicht denjenigen Stellenanwärtern
gegenüber, deren Gesammtdienstzeit (aktive Militärdienstzeit und Dienstzeit in dem be-
treffenden Dienstzweige) von längerer Dauer ist, als die von ihnen selbst zurückgelegte.
Nichtversorgungsberechtigte, welche für eine den Militäranwärtern ausschließlich
vorbehaltene Stelle einberufen worden sind, weil kein geeigneter Stellenanwärter vor-
handen war, sind bezüglich der etatsmäßigen Anstellung den Stellenanwärtern, welche
nicht nach mindestens achtjähriger aktiver Dienstzeit aus dem Heere oder der Marine
als Unteroffizier ausgeschieden sind, gleichzuachten. Jedoch dürfen dieselben nicht vor
solchen qualifizirten Stellenanwärtern etatsmäßig angestellt werden, welche in demselben
Dienstzweige eine gleiche oder längere Dienstzeit zurückgelegt haben. Dasselbe gilt für
die in §. 10 Nr. 7 bezeichneten Personen, sofern ihnen die Anstellungsfähigkeit für
einen bestimmten Dienstzweig und nicht nur für eine bestimmte Stelle verliehen worden ist.
Das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen und die Beförderung in Stellen
höherer Klasse erfolgt lediglich nach den für die einzelnen Dienstzweige maßgebenden
Bestimmungen. Der Besitz des Civilversorgungsscheins begründet dabei keinen Anspruch
auf Bevorzugung. Jene Bestimmungen dürfen jedoch ebensowenig Beschränkungen zu
ungunsten der Militäranwärter enthalten, vielmehr ist thunlich darauf Bedacht zu nehmen,
daß denselben Gelegenheit zur Erwerbung der Qualifikation für das Aufrücken in höhere
Dienststellen geboten werde.