Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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S.  17.
Ist  innerhalb  einer  Frist  von  fünf  Wochen  nach  Absendung  der  Nachweisung
eine  Bewerbung  bei  der  Anstellungsbehörde  nicht  eingegangen,  so  hat  dieselbe  in  der
Stellenbesetzung  freie  Hand.
Bestimmungen  für  Württemberg:

20)  Die  Bewerbungen  um  die  in  der  Vakanzenliste  bekanntgemachten  Stellen  erfolgen  auf  dem  in
§.  12  der  Grundsätze  und  in  Ziff.  6  der  Württembergischen  Bestimmungen  bezeichneten  Weg
unter  Vorlegung  der  oben  zu  §.  14  der  Grundsätze  in  Ziff.  8  bis  10  genannten  Papiere.

Um  die  bezeichneten  Stellen  können  auch  die  in  der  Anwärterliste  einer  anderen  Behörde
schon  vorgemerkten  Stellenanwärter  sich  bewerben.

21)  Ein  öffentlicher  Bewerberaufruf  kann  erst  erlassen  werden,  wenn  eine  Behörde  in  der  Besetzung
einer  Stelle  freie  Hand  erlangt  hat.

Es  hängt  alsdann  lediglich  von  dem  Ermessen  der  Behörde  ab,  ob  die  Stelle  definitiv
besetzt  werden  soll  oder  ob  eine  andere  Person,  als  ein  Militäranwärter,  nur  zur  einstweiligen
Versehung  derselben  einzuberufen  wäre  (zu  vergl.  Grundsätze  §.  22  Abs.  2).

.  18.

Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Einberufung  der  Stellenanwärter  zu  erfolgen
hat,  weüm  sich  nach  folgenden  Grundsätzen:

Bei  Einberufungen  für  den  Dienst  eines  Bundesstaates  kann  den  diesem
Staate  angehörigen  oder  aus  dem  Kontingente  desselben  hervorgegangenen
Stellenanwärtern  vor  allen  übrigen  der  Vorzug  gegeben  werden.

.  Bei  Einberufungen  für  den  See-,  Küsten=  und  Seehafendienst  sind  Unteroffiziere
  der  Marine  vor  den  Unteroffizieren  des  Landheeres  zu  berücksichtigen.

Insoweit  die  Grundsätze  unter  1  und  2  keinen  Vorzug  begründen,  sind  in
erster  Reihe  Unteroffiziere  einzuberufen,  welche  mindestens  acht  Jahre  in  dem
Heere  oder  in  der  Marine  aktiv  gedient  haben.  Abweichungen  hiervon  sind
nur  in  Ausnahmefällen  und  nur  insoweit  zulässig,  als  sie  durch  ein  dringendes
dienstliches  Interesse  bedingt  werden.

4.  Innerhalb  der  einzelnen  Kategorien  von  Stellenanwärtern  ist  bei  der  Einberufung
  die  Reihenfolge  in  dem  Verzeichniß  (§.  15)  in  Betracht  zu  ziehen.

Die  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  wird  bei  ihren  Anstellungen
vorzugsweise  die  Stellenanwärter  desjenigen  Staates  berücksichtigen,  in  welchem
die  Vakanz  entstanden  ist.

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