Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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6. 
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Bier, ausländisches, in Fässern oder anderen Gefäßen per Liter 
Gebrannte Wasser, schweizerischen Urspruns „ „ 
fremden Ursprus„ „ 
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Thurgan bezieht keine Ohmgeldgebühren. 
Tessin besteuert Getränke schweizerischen Ursprungs nicht. 
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Ot 
Waadt 
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Es bezieht von ausländischen: 
VlVRE .... .pcr100Kilogrammbrutto 
Wemgetst... .... »,, » » 
. Bier, Obstwein und Meth .... ,,« » » 
.WemallerArtundWermuthm Füssetn »,, » «» 
Liköre: Arak, Absynthe, Cognac, Kirsch- 
wasser 2c. in Fässern oder Flaschen, „ 
Wein aller Art in Flaschen und Krügen „,„ „ 
bezieht auf Getränke schweizerischen Ursprungs keine Konsumgebühr; aus- 
ländische Getränke werden wie folgt besteuert: 
Bier in Fässen .per 100 Kilogramm brutto 
Wein in Fässern 
Wermuth in Fässern 
Bier in Flaschen 
Wein und Wermuth in Flaschen 
Branntwein und Kirschwasser 
Likörweine in Fässern oder Flaschen * 
Weingeist 
Liköre in Fässern ider Flaschen 
Rum 
* Bemerkung. 
Weine in Fässern aus dem deutschen Zollgebiet unterliegen ohne 
Unterschied einer Gebühr von 3 Frk. per 100 kg. 
Frk. 
45 
Oi 
Rp. 
2 
10
	        
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