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1) wenn der Geburtsort des Verurtheilten ermittelt und in Deutschland belegen ist, an
diejenige Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort gehört, oder — sofern diese
Behörde der mittheilenden Behörde nicht bekannt ist — an die Staatsanwaltschaft des-
jenigen Landgerichts, zu dessen Bezirk der Geburtsort gehört; werden die Register nicht
bei der Staatsanwaltschaft selbst geführt, so hat letztere die Mittheilungen der Register-
behörde unverzüglich zu übersenden;
2) wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands belegen ist,
an das Reichs-Justizamt.
Die Mittheilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Entscheidung auszugs-
weise enthalten. Inwieweit die Mittheilung der bei den Konsulargerichten ergehenden Verurtheilungen
an die im Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten Stellen direkt oder durch Vermittelung des Auswär-
tigen Amts zu geschehen hat, bleibt der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen.
8. 8.
Die Vermerke sind in den Fällen des §. 2 als Strafnachricht A, in den Fällen des 8. 3
Nr. 1 als Strafnachricht B zu bezeichnen und auf starkem Papier in Gemäßheit der anliegenden For-
mulare aufzustellen.
!E— Die letzteren sind auch in Bezug auf Größe, Format und Farbe des Papiers maßgebend.
Die Strafnachrichten müssen hiernach, und zwar in möglichst deutlicher Schrift, enthalten:
1) den durch die Größe der Buchstaben besonders hervortretenden Familiennamen des Ver-
urtheilten (bei Frauen den Geburtsnamen), sowie etwaige Beinamen und die Vornamen
desselben; bei mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen;
2) die Namen seiner Eltern;
3) Tag und Ort der Geburt; liegt letzterer in Berlin, so ist womöglich Straße oder Stadt-
theil hinzuzufügen;
4) Wohnort und Beruf des Verurtheilten;
5) Familienstand des Verurtheilten und gegebenenfalls Namen und Stand des Ehegatten;
6) einen Auszug aus der verurtheilenden Entscheidung, aus welchem insbesondere zu er-
sehen ist:
A. die erkennende Behörde,
b. das Datum der Verurtheilung,
c. der Karakter der für erwiesen erachteten Strafthaten und die zur Anwendung ge-
brachten gesetzlichen Bestimmungen,
d. die ausgesprochene Strafe.
Auf die Vollständigkeit und aktenmäßige Richtigkeit dieser Angaben ist die größte Sorgfalt zu
verwenden. Insoweit die betreffenden Thatsachen nicht zweifellos, sei es in den Akten, sei es durch
nachträgliche Erhebungen der mittheilenden Behörde, festgestellt sind, muß dies in der Strafnachricht aus-
drücklich hervorgehoben werden. Z. B. Tag und Monat der Geburt „nicht ermittelt“ oder Geburtsjahr
„angeblich 1859“. «