Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

275 
§. 9. 
Bestehen Zweifel über die Richtigkeit des in die Strafnachricht aufgenommenen Geburtsorts, so 
ist außer der Strafnachricht für das Register des Geburtsorts noch ein zweiter Vermerk für das Straf- 
register desjenigen Bezirks zu fertigen, in welchem der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte 
Aufenthaltsort des Verurtheilten belegen ist. 
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen Exemplare befinden. 
F. 10. 
Ergibt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher unter falschem Namen 
verurtheilt ist, oder daß Vorstrafen desselben an der nach dieser Verordnung zuständigen Stelle (8. 1 
Nr. 1 bezw. 2) noch nicht registrirt sind, so ist am Schlusse der Untersuchung zu veranlassen, daß 
1) nachträglich den Bestimmungen der §§. 7, 8 entsprechende Strafnachrichten ergehen, 
2) die Berichtigung oder Vernichtung der etwa in die Register ausfgenommenen falschen 
Strafnachrichten erfolgt. 
g. 11. 
Führt ein Verurtheilter befugter oder unbefugter Weise mehrfache Familiennamen, so ist auf 
jeden Namen eine besondere Strafnachricht — unter ausdrücklicher Verweisung auf die andere Straf- 
nachricht — aufzustellen und abzusenden. 
8. 12. 
Wird eine zur Registrirung mitgetheilte Verurtheilung in Folge einer Wiederaufnahme des 
Verfahrens aufgehoben, so hat hiervon, nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung, die Behörde, 
welche für deren Vollzug zu sorgen hat, der mit der Führung des betreffenden Registers betrauten Be- 
hörde bezw. der zuständigen Staatsanwaltschaft Mittheilung zu machen. Die Registerbehörde hat den 
Inhalt der Mittheilung auf dem im Register niedergelegten Vermerke der Verurtheilung einzutragen. 
g. 18. 
Form der Registerführung. 
Die Register enthalten die Vermerke (§§. 7, 8, 9) in der übersandten Urschrift. Die Vermerke 
sind alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren. 
. 14. 
Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der Vermerke die Vollständig= 
keit und möglichst auch — gegebenen Falls auf Grund der Standesregister — die Richtigkeit der in 
dem Vermerke enthaltenen Angaben Üüber die Persönlichkeit und den Geburtsort des Verurtheilten 
zu prüfen. 
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den Vermerk unter kurzer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.