298
Verfügung der Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Ver-
kehreanstalten, des Innern, des friegewesens und der Sinanzen, betreffend die Einrichtung von
Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile.
Vom 18. September 1882.
Zur Ausführung der von dem Bundesrath unter dem 16. Juni 1882 erlassenen
Verordnung, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mit-
theilung der Strafurtheile, (Bekanntmachung vom 18. September 1882, Reg.-Bl. S. 271ff.)
werden unter Aufhebung der Verfügungen der Ministerien der Justiz und des Innern
vom 11. März 1872 und vom 7. Oktober 1879, betreffend die Mittheilung der Straf-
erkenntnisse an die Ortsbehörden (Reg.-Bl. von 1872 S. 98 und von 1879 S. 418),
die nachstehenden, gleichzeitig mit der Verordnung des Bundesraths in Kraft tretenden
Bestimmungen erlassen:
8. 1.
Die Strafregister werden in jeder Gemeinde von dem Ortsvorsteher oder
unter seiner Aufsicht von einem andern Gemeindebeamten geführt.
8. 2.
Zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Registerführung der Ortsvorsteher
haben am Sitze der Landgerichte jeweilen die Ersten Staatsanwälte derselben, in den
übrigen Gemeinden des Landgerichtsbezirks die jeweilen in denselben anläßlich anderer
Berufsgeschäfte anwesenden Beamten der Staatsanwaltschaft des Landgerichts von der
Registerführung Einsicht zu nehmen; vergl. auch §. 7 Abs. 3 dieser Verfügung.
S. 3.
Den Gemeinden von größerer Einwohnerzahl wird empfohlen, die Strafregister
in Behältern aufzubewahren, welche in die erforderliche Anzahl viereckiger, der Größe der
Vermerke entsprechender Fächer in der Weise zerfallen, daß die Fächer nach den Buch-
staben des Alphabets — und sofern mehrere Fächer denselben Buchstaben tragen, nach
Namen oder Anfangssilben von Namen bezeichnet sind.