nung), beziehungsweise zum Zwecke der Ergänzung oder Berichtigung der Registrirung
(88. 10 und 12 der Verordnung) erfolgt nach Maßgabe der Königlichen Verordnung
vom 25. September 1879, betreffend die Strafvollstreckung in den zur Zuständigkeit
der Schöffengerichte gehörigen Sachen, (Reg.-Bl. S. 361) durch den Amtsrichter, welcher
die Strafe ausgesprochen oder bei Erlassung des Strafurtheils in dem Schöffengerichte
den Vorsitz geführt hat, in den andern Fällen durch die Staatsanwaltschaft des be-
treffenden Landgerichts. Die Beamten, welchen die Anordnung der Strafvollstreckung
obliegt, unterzeichnen die aufgestellten Strafnachrichten.
Zur Veranlassung der Ergänzung oder Berichtigung der Registrirung gemäß
§. 10 der Verordnung ist außerdem jede Behörde verpflichtet, welche hiezu nach dem
Laufe der Untersuchung in die Lage kommt.
Die Mittheilung der polizeilichen Strafverfügungen, welche wegen der in §. 361
Nr. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Uebertretungen ergangen sind, erfolgt durch
die Polizeibehörde, welcher die Strafvollstreckung obliegt; Gesetz vom 12. August 1879,
betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und das
Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, (Reg.-Bl. S. 153 ff.) Art. 23
Abs. 1. Soweit solche polizeiliche Strafverfügungen von den Ortsvorstehern erlassen
werden (angef. Gesetz Art. 10 Ziff. 1), wird deren Mittheilung an die Registerbehör-
den anderer Bundesstaaten und an das Reichs-Justizamt durch die dem Ortsvorsteher
vorgesetzte Staatsanwaltschaft des Landgerichts (vergl. §. 5 Nr. 1 der Verordnung)
vermittelt.
Die Mittheilungen der durch Strafurtheile der Militärgerichte ergehenden Ver-
urtheilungen an die Registerbehörden sind in den Fällen des §. 6 Abs. 3 der Ver-
ordnung von dem Kommandeur des Truppentheils, in den Fällen des Abs. 4 daselbst
von dem Chef, beziehungsweise Vorstand der Militärbehörde, in Ansehung der Militär-
gefangenen und der Arbeitssoldaten von dem Vorstande des Festungsgefängnisses, be-
ziehungsweise der Arbeiterabtheilung zu vollziehen. Die bezeichneten Vorgesetzten haben
auch für die rechtzeitige Absendung an die Registerbehörde CS. 7 und §. 6 Abs. 1 und 2
der Verordnung) Sorge zu tragen.
Die zur Registrirung mitzutheilenden Strafnachrichten über Beschlüsse, welche
auf Grund des §. 362 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs ergangen sind (§. 3 Nr. 1, §. 5
Nr. 2, §. 8 Abs. 1 der Verordnung), werden von dem Vorstande der betref-
fenden Kreisregierung oder dem von demselben hiemit beauftragten Beamten unterzeichnet.