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Studium der Forstwissenschaft begriffenen Kandidaten wird im Spätjahr 1883 noch die
seitherige erste Prüfung nach der Verordnung vom 20. Januar 1868 abgehalten werden.
Die etwa weiter erforderlichen Uebergangs-Bestimmungen werden von dem Finanz-
ministerium getroffen.
Die erstmalige Vornahme der Vorprüfung und der ersten Dienstprüfungnach den
Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung wird das Finanzministerium anordnen
und bekannt machen, je nachdem sich Kandidaten hiezu melden werden. Dasselbe wird
auch bezüglich der Vorprüfung die dem Sporteltarif vom 24. März 1881 Nr. 56, Ziffer II
(Reg. Blatt S. 157) entsprechende Verfügung erlassen.
Unser Finanzministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 20. Oktober 1882.
Karl.
Mittnacht. Renner. Geßler. Faber. Hoölder.
ekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, betreffend die künftige genennung der König KRarl-Stistung für Angehörige der
Württembergischen postverwaltung. Vom 20. Oktober 1882.
Nachdem durch das Gesetz vom 11. Juni 1882, betreffend die König Karl-Stiftung
für die Angehörigen der Württembergischen Postverwaltung (Reg. Blatt S. 205), diese
Stiftung auf die Angehörigen der Württembergischen Post= und Telegraphenverwaltung
ausgedehnt worden ist, haben Seine Königliche Majestät vermöge Höchster Ent-
schließung vom 18. Oltober 1882 verfügt, daß die gedachte Stiftung künftig den Namen
„König Karl-Stiftung für Angehörige der Württembergischen Post= und Telegraphen-
verwaltung“ zu führen habe.
Dies wird hiemit unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Ministerien der
auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen vom 29. Mai 1874 (Reg. Blatt S. 165)
zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 20. Oktober 1882.
Mittnacht.