Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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die erforderliche Stellvertretung und eventuell Ergänzung der Schaubehörde Sorge ge- 
tragen ist; bis zu ihrer Enthebung haben sie ihr Amt weiter zu versehen. 
Wenn Mitglieder der Schaubehörde vor Ablauf des Zeitraums, auf welchen sie be- 
stellt sind, ausscheiden, so ist auf den Rest derselben eine Ergänzungswahl vorzunehmen. 
Eine solche Ergänzungswahl kann unterbleiben, sofern ein Bedürfniß zu vollständiger 
Besetzung der Schaubehörde nicht mehr besteht. 
8. 15. 
Die Zusammensetzung der Schaubehörde sowie etwaige Veränderungen in der Zu- 
sammensetzung derselben sind durch das Oberamt im Amtsblatt des Bezirks bekannt zu 
machen und der Oberschaubehörde sowie der Centralstelle für die Landwirthschaft anzu- 
zeigen. 
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sowie die am Amtssitz wohnen- 
den sonstigen Mitglieder der Schaubehörde sind vom Oberamt, die außerhalb des Amts- 
sitzes wohnenden Mitglieder im Auftrag des Oberamts von dem Ortsvorsteher ihres 
Wohnorts eidlich zu verpflichten. Dabei ist folgende Eidesformel anzuwenden: 
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß ich als Mitglied 
„(Vorsitzender) der Schaubehörde das mir übertragene Amt unparteiisch und nach 
abestem Wissen und Gewissen ausüben werde. So wahr mir Gott helfek“" 
Mitglieder der Schaubehörde, welche in gleicher Eigenschaft schon früher verpflichtet 
wurden, sind auf den von ihnen abgelegten Eid hinzuweisen. 
§. 16. 
Wegen persönlicher Betheiligung sind an der Mitwirkung bei der Beschlußfassung 
oder Aeußerung der Schaubehörde verhindert: 
1) der Besitzer und jeder, welcher in den letztvorangegangenen zwei Jahren Besitzer 
des zu untersuchenden Farren war, 
2) jeder, der sonst ein Vermögens-Interesse an der Entscheidung der Schaubehörde 
hat, oder an der Benützung des zu untersuchenden Farren betheiligt ist, oder 
soweit es sich um einen Gemeindefarren handelt, zu dem Aufwand der Gemeinde 
für die Farrenhaltung durch Gemeindeumlagen beizutragen hat, 
3) der Ehegatte der in Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen, auch wenn die Ehe nicht 
mehr besteht,
	        
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